Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 4358/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 4358/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Cassens am 26. März 2026 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. den Bescheid vom 25. November 2025 im Hinblick auf die Dauer und den Inhalt der geforderten Teilnahme an einer weiteren praktischen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich vorläufig neu zu fassen und

2 2. die Antragsstellerin auf ihren Antrag zu einer Wiederholungsprüfung im September 2026 vorläufig zuzulassen, soweit sie den Nachweis über die Teilnahme an einer weiteren praktischen Ausbildung im Sinne des vorläufigen Bescheides nach Ziffer 1 rechtzeitig erbringt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zur Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten, hilfsweise die Ermöglichung ihrer Anmeldung zu dieser, äußerst hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Konkretisierung und Abänderung der Voraussetzungen zur Anmeldung. Nachdem der Antragstellerin im März 2018 von der Universität Bremen der akademische Grad Master of Science Klinische Psychologie verliehen worden war, absolvierte die Antragstellerin ab April 2018 am im Folgenden: Ausbildungsstätte) die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Auf ihren Antrag vom 30. Mai 2025 wurde sie von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Juni 2025 gemäß §§ 7 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) zur staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten zugelassen. Den schriftlichen Teil der Prüfung bestand sie am 21. August 2025 mit der Note „ausreichend“. Der mündliche Teil der Prüfung fand am 10. September 2025 statt und wurde von der Prüfungskommission mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Mit E-Mail vom 19. September 2025 übersandte die Vorsitzende der Prüfungskommission und Leiterin der Ausbildungsstätte der Antragsgegnerin Vorschläge für mögliche Auflagen zur weiteren praktischen Ausbildung der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 24. September 2025 stellte die Antragsgegnerin das Nichtbestehen des mündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten fest. Weiter heißt es: Wenn ein Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung oder die gesamte

3 Prüfung zu wiederholen habe, so werde er gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV nur zu den Wiederholungsprüfungen geladen, wenn er an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen habe. Die Dauer und der Inhalt der weiteren praktischen Ausbildung würden wie folgt festgelegt: • Mindestens die Behandlung von zwei Patientinnen (einer sozialen Phobie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen PS); • Eine neue Falldarstellung, die von der Institutsleitung zu genehmigen ist; • Theorie zu Zwangsstörungen (16 Unterrichtseinheiten - UE), Persönlichkeitsstörungen (16 UE), VT-Störungsmodelle (8 UE). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 bat die Leiterin der Ausbildungsstätte die Antragsgegnerin um eine Korrektur der Auflage „Theorie“ dahin, dass die Antragstellerin weiterhin 4 UE VT-Störungsmodelle sowie 16 UE zu Persönlichkeitsstörungen und – neu – 16 UE Verhaltensanalyse belegen solle; die Theorie zu Zwangsstörungen und weitere Theorie zu Störungsmodellen solle im Selbststudium erfolgen. Mit Ergänzungsbescheid vom 22. Oktober 2025 stellte die Antragsgegnerin erneut das Nichtbestehen des mündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten fest und setzte Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung gleichlautend mit dem Bescheid vom 24. September 2025 fest. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 bzw. vom 21. November 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. September 2025 bzw. den Ergänzungsbescheid vom 24. Oktober 2025. Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 25. November 2025 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 24. September 2025 sowie den Ergänzungsbescheid vom 22. Oktober 2025 auf und stellte fest, dass der mündliche Prüfungsteil der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten nicht bestanden sei. Dauer und Inhalt der weiteren praktischen Ausbildung würden wie folgt festgesetzt: • Mindestens die Behandlung von zwei Patienten (sozialen Phobie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen PS); • Eine neue Falldarstellung, die von der Institutsleitung zu genehmigen ist; • Teilnahme an Theorieseminaren: VT-Störungsmodelle 4 UE, Persönlichkeitsstörungen 16 UE, Verhaltensanalyse 16 UE; • Theorie zu Zwangsstörungen und weitere Theorie zu Störungsmodellen im Selbststudium.

4 Am 12. Dezember 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch – der noch nicht beschieden wurde – gegen den Bescheid vom 25. November 2025. § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV verlange für eine Wiederholungsprüfung lediglich, dass der Prüfling an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen habe. Zwar sei deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde zu bestimmen, dabei sei jedoch insbesondere in zeitlicher Hinsicht Rücksicht zu nehmen auf § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTh-APrV, wonach die Wiederholungsprüfung spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein soll. Es handele sich um eine Soll-Vorschrift. Eine Soll-Vorschrift sehe grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor, von der lediglich in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen und eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, könne die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen anders entscheiden. Sie – die Antragstellerin – sei vorliegend durchgefallen. Dabei handele es sich nicht um einen atypischen Fall. Die Erfüllung der in dem Bescheid genannten Auflagen würde sich jedoch in jedem Fall noch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Sie habe im Oktober 2025 mit der Erfüllung der ersten Auflage – Behandlung von Patienten – begonnen. Die nunmehr aufgekommene Interpretation der Auflage zum Behandlungsumfang sei für sie unzumutbar, weil bei der zeitlichen Gestaltung eine Abhängigkeit vom Institut, den Patienten und Supervisoren bestünde und ein Behandlungsende nicht in ihrer Macht liegen würde. Im Hinblick auf die geforderte Falldarstellung sei mitzuteilen, dass sie sich mit der Leitung der Ausbildungsstätte auf das Schreiben eines weiteren Falls geeinigt habe; der entsprechende Fall betreffe eine bereits abgeschlossene Behandlung. Die Antragstellerin meldete sich am 5. Januar 2026 schriftlich, mittels E-Mail und über einen (alten) Link für die erste Prüfung zur Wiederholungsprüfung an. Über die Zulassung zur Anmeldung wurde noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 führte die Ausbildungsstätte unter anderem aus: Der Antragstellerin sei auferlegt worden, zwei Behandlungsfälle aus den Bereichen Soziale Phobie und Persönlichkeitsstörungen unter Supervision durchzuführen, da sie dort besonders gravierende Wissenslücken aufgewiesen habe. Damit sei davon auszugehen, dass bei den vorgegebenen Störungsbildern mindestens eine Kurzzeittherapie 1 und 2 (insgesamt 24 Sitzungen einer beantragten Therapie) nach der Probatorik durchzuführen seien. Daraus ergebe sich, dass die Durchführung von zwei Behandlungen innerhalb des Zeitraums bis zur Anmeldefrist im Januar 2026 nicht umsetzbar sei. Dies sei der Antragstellerin entsprechend mitgeteilt worden.

5 Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 nahm die Ausbildungsstätte zum Erfüllungsstand der Auflagen Stellung. Die Antragstellerin habe die Seminare zu Zwangsstörungen und verhaltenstherapeutischen Störungsmodellen im geforderten Umfang absolviert. Die 16 Unterrichtseinheiten zu Persönlichkeitsstörungen seien nicht absolviert worden. Ein entsprechendes Theorieseminar finde am 7. und 8. März 2026 statt; eine Anmeldung der Antragstellerin hierzu liege nicht vor. Bei den zwei geforderten Behandlungsfällen sei bislang lediglich Sprechstunde und Probatorik durchgeführt worden. Eine neue Falldarstellung als Prüfungsfall sei erstellt und von der Institutsleitung angenommen worden. Ob die Antragstellerin im Selbststudium Theorie zu Zwangsstörungen und zu weiteren Störungsmodellen erarbeitet habe, könne die Ausbildungsstätte nicht beurteilen. Die Annahme einer neuen Falldarstellung als Prüfungsfall nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV erfolgte im Januar nach der Anmeldung der Antragstellerin zum Wiederholungstermin im April durch die Leiterin der Ausbildungsstätte. Dem angenommenen Prüfungsfall liegt die Behandlung zur Patienten-Chiffre zugrunde. Bereits am 30. Dezember 2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die von der Antragsgegnerin festgesetzten Auflagen für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung seien nicht erfüllbar und hielten sich nicht an die gesetzliche Vorgabe, dass die Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein solle. Soweit in der Bescheinigung der Ausbildungsstätte auf nicht durchgeführte „antragspflichtige Psychotherapien“ abgestellt werde, sei dies nicht nachvollziehbar, da in den Bescheiden lediglich „Behandlungen“ gefordert würden. Die Auflage zu den Theorieseminaren erfülle sie bereits, obwohl die Prüfungsverordnung diese nicht vorschreibe. Eine Anmeldung erst für den folgenden Prüfungsdurchgang im September 2026 stelle bereits einen erheblichen Schaden dar, da sie vor Bestehen der Prüfung den Beruf nicht ausüben dürfe. Im Übrigen wäre auch die Möglichkeit der Erfüllung der aktuellen Auflagen bis zum Ablauf der Anmeldefrist für diesen Prüfungstermin am 1. Juni 2026 fraglich. Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf den Prüfungstermin im September beschränken wolle. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholungsprüfung des mündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten zuzulassen oder hilfsweise die Anmeldung der Antragstellerin zu ermöglichen und entgegenzunehmen. 2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Auflage 1 des Bescheides zu konkretisieren und einzugrenzen und die in Auflage 3 genannten Theorieseminare zu den Persönlichkeitsstörungen aufzuheben.

6 Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie habe die Auflagen nach den Angaben der Prüfungsvorsitzenden anpassen sollen, jedoch versehentlich die Auflagen gleichlautend dem ersten Bescheid übernommen. Dieses Versehen sei mit Bescheid vom 25. November 2025 korrigiert worden. Hätte die Antragstellerin von vornherein mitgeteilt, dass sie bereit sei, sämtliche Auflagen – wie von der Prüfungskommission festgelegt – zu erfüllen und sich nach Ableistung sämtlicher Auflagen zur Prüfung im Sommer 2026 anzumelden, wäre ein gerichtliches Verfahren entbehrlich gewesen. Am 25. Februar 2026 haben die Beteiligten sowie Leiterin der Ausbildungsstätte an einem Erörterungstermin teilgenommen, in dessen Folge den Beteiligten ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist. Ziffer 1 des Vergleichsvorschlages hat den folgenden Wortlaut getragen: „Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung des mündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten im September 2026 zuzulassen, wenn die Antragstellerin bis zum Ende der Anmeldefrist im Juni 2026 a) die Durchführung von Behandlungen von zwei Patienten mit den Störungsbildern soziale Phobie und Persönlichkeitsstörung (mit Ausnahme der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung) nachweist. b) Der Nachweis von zwei Behandlungen nach Buchstabe a ist erbracht, wenn jeweils eine Kurzzeittherapie 1 und 2 abgeschlossen wurde. c) Gleiches gilt für den Fall, dass jeweils die Kurzzeittherapie 1 abgeschlossen wurde und im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 zumindest eine kontinuierliche Behandlung bis zum Ende der Anmeldefrist stattgefunden hat. d) Dem Nachweis einer nach Buchstabe a erforderlichen Behandlung steht nicht entgegen, wenn ein Patient im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 aus externen Gründen (zum Beispiel wegen eines Umzugs oder einer anderweitigen Erkrankung) die Behandlung vorzeitig aa) abbricht oder bb) für einen längeren Zeitraum unterbricht. e) Der Nachweis einer nach Buchstabe a erforderlichen Behandlung kann nicht erbracht werden, wenn die Kurzzeittherapie 2 durch beide Patienten maßgeblich aufgrund eines Beziehungsabbruchs beendet wird.“ Es ist im Folgenden nicht zu einer Einigung gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

7 II. Der Antrag ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des ersten Hilfsantrags bereits unzulässig (hierzu 2.) und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zulässig und begründet (hierzu 3.) 1. Der Hauptantrag ist zulässig (dazu a.), aber unbegründet (dazu b.). a. Die Auslegung des Hauptantrags der Antragstellerin ergibt unter Einbeziehung der Antragsbegründung und des Antragsbegehrens, dass diese die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung der Antragstellerin zum Wiederholungstermin im September 2026 begehrt, § 88 Halbsatz 2, § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragstellerin beantragt unter Ziffer 1 ihres Antrags ausdrücklich die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung durch die Antragsgegnerin. Dass von diesem Antrag nicht lediglich die Ermöglichung einer Anmeldung umfasst sein sollte, zeigt sich unter Einbeziehung ihres Hilfsantrages. In diesem beantragt die Antragstellerin ausdrücklich, hilfsweise die Anmeldung zur Prüfung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung ihres im Rahmen der Antragsbegründung geäußerten Begehrens nach einer zeitnahen Prüfungsmöglichkeit ergibt sich ferner, dass die Zulassung zum nächstmöglichen Termin erfolgen solle. Dies ist – unter Berücksichtigung der Anmeldefristen von in etwa drei Monaten – der Wiederholungstermin im September 2026. Dies entspricht schließlich auch der wörtlich geäußerten „Beschränkung des Antrags auf den September-Termin“ im Schriftsatz vom 12. März 2026. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Konkretisierung ihres generellen Antragsbegehrens auf Zulassung zum nächstmöglichen Wiederholungstermin. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig. Statthaft ist vorliegend der Antrag auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragstellerin begehrt nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung. Die Antragstellerin verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat am 5. Januar 2026 ihre Anmeldeunterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht und so jedenfalls einen Antrag auf Zulassung für den Wiederholungstermin im Frühjahr 2026 gestellt. Ob dieser auch für den September-Termin gilt, kann dahinstehen, weil jedenfalls weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch evident ist, dass der Antrag termingebunden ist und anschließend verfällt.

8 b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Die Kammer konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV zusteht. Dahingestellt bleiben kann, ob eine Zulassung zum September- Termin eine neue ausdrückliche Anmeldung der Antragstellerin voraussetzt (siehe oben a.). Es gelingt ihr derzeit nämlich nicht, den Nachweis einer weiteren praktischen Ausbildung zu erbringen. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-APrV wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung nur geladen, wenn er an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Dem Antrag auf Zulassung des Prüflings zur Wiederholungsprüfung ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh- APrV jeweils ein Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, beizufügen. Zwar kann die Antragstellerin einen angenommenen Prüfungsfall nachweisen (dazu aa.), ferner ist es unschädlich für die Zulassung, dass sie keinen vollständigen Nachweis über absolvierte Theorieseminare erbringen kann (dazu bb.), allerdings ist der Antragstellerin derzeit kein ausreichender Nachweis über eine weitere praktische Ausbildung möglich (dazu cc.). aa. Soweit § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV fordert, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, ist diese Voraussetzung und ihre Erfüllung zwischen den Parteien unstreitig. Die

9 Ausbildungsstätte hat den eingereichten Prüfungsfall zur Chiffre bereits unstreitig im Januar angenommen. bb. Soweit die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 25. November 2025 die Zulassung zur Wiederholungsprüfung an die Voraussetzung des Nachweises zu absolvierender Theorieseminare sowie Theoriestunden im Selbststudium knüpft, ist es unschädlich, dass die Antragstellerin diese Voraussetzung formal nicht vollumfänglich erfüllt. Die Antragsgegnerin war nämlich nicht berechtigt, die Antragstellerin hierzu als Voraussetzung zur Anmeldung bzw. Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu verpflichten. § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV bestimmt abschließend die Voraussetzungen zur Ladung zur Wiederholungsprüfung und die in der Konsequenz zu erbringenden Nachweise. Danach ist lediglich erforderlich, dass der Prüfling an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat. Da die Vorschrift genaue Voraussetzungen festlegt und explizit auf die praktische Ausbildung abstellt, ist insoweit auch von einer abschließenden Befugnis auszugehen. Die praktische Ausbildung i. S. d. Verordnung wird vom § 4 PsychTh-APrV näher geregelt. In Abgrenzung hierzu bestimmt § 3 PsychTh-APrV Näheres zur sogenannten „Theoretischen Ausbildung“. Bereits aus den unterschiedlich verwendeten Begrifflichkeiten vom Verordnungsgeber folgt, dass die praktische Ausbildung keine theoretische Wissensvermittlung umfassen kann und die Verordnung konsequent zwischen „Praxis“ und „Theorie“ differenziert. Theorieseminare, wie sie von der Antragsgegnerin angeordnet wurden, fallen insoweit nicht in die Kategorie der praktischen Ausbildung und sind folglich auch nicht Teil der Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin. Lediglich Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung i. S. d. § 4 PsychTH-APrV dürfen (und müssen) durch die Antragsgegnerin als zuständige Behörde geregelt werden. Nichts anderes gilt für die Theorieeinheiten im Selbststudium. Auch dies ist nicht von der Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin umfasst, weil die Theorie im Sinne des Verordnungsgebers einen eigenständigen Ausbildungsbestandteil neben der praktischen Ausbildung darstellen soll. In der Konsequenz ist es für die Zulassung ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin die, im Rahmen des Bescheides vom 25. November 2025 festgelegte, Voraussetzung der weiteren theoretischen Ausbildung für die Zulassung erfüllt. cc. Allerdings gelingt der Antragstellerin derzeit kein ausreichender Nachweis einer erbrachten weiteren praktischen Ausbildung i. S. d. § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV. Die Anforderungen an Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung seitens der

10 Antragsgegnerin sind zu unbestimmt und es obliegt der Kammer nicht, selbst die Voraussetzungen zu bestimmen, um deren Erfüllung zu prüfen. § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh-APrV verlangt für die Zulassung ausdrücklich einen Nachweis über die weitere erbrachte Ausbildung und bezieht sich damit auf die Anforderungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-APrV. Hiernach ist für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zwingend erforderlich, dass der Prüfling eine weitere praktische Ausbildung absolviert hat. Der Verordnungsgeber bestimmt diesbezüglich keinen genaueren Umfang, sondern ermächtigt die zuständige Behörde zur Konkretisierung von „Dauer und Inhalt“ und stellt die Entscheidung damit in ihr Ermessen. Der Nachweis muss insofern über die erbrachte praktische Ausbildung geführt werden und belegen, dass der Prüfling diese hinsichtlich Dauer und Inhalt entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde erbracht hat. Der Entscheidungsinhalt dieser Regelung muss deshalb für eine hinreichende Bestimmtheit so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen verwendet werden, solange sie auslegungsfähig sind und dies zu klaren Ergebnissen führt; die Anforderungen sind insoweit aber strenger als bei einer Rechtsnorm, die naturgemäß noch für den Einzelfall konkretisiert werden muss (Schoch/Schneider/Schröder, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 37 Rn. 35-38). Aufgrund des zu erbringenden Nachweises ist es aus Sicht der Kammer unabdingbar, dass aus der Regelung zweifelsfrei hervorgeht, welche Voraussetzungen hierfür vom Prüfling zu erfüllen sind. Aus der getroffenen Regelung muss zunächst eindeutig erkennbar sein, welche expliziten praktischen Erfahrungen weitergehend gesammelt werden sollen („Inhalt“). Daneben ist die zuständige Behörde berechtigt – aber auch verpflichtet – die „Dauer“ der praktischen Ausbildung festzulegen. Der zuständigen Behörde steht es dabei frei, Bestimmungen zu möglichen Eventualitäten zu treffen, beispielsweise was im Falle eines Behandlungsabbruchs oder einer längerfristigen Unterbrechung zu geschehen hat. Eindeutig muss aus der Regelung für den Prüfling jedoch hervorgehen, in welchem Umfang eine weitere praktische Ausbildung bzw. Behandlung zu erfolgen hat, weil auch § 4 oder § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV keine weitergehenden Konkretisierungen enthalten. Maßgebliche Regelungspunkte können hierbei beispielsweise eine festgesetzte Stundenanzahl oder eine bestimmte Therapiekategorie sein, die ihrerseits einen festen Umfang aufweist. Der Verordnungsgeber sieht allerdings nicht vor, dass der Prüfling eine Behandlung vollständig abzuschließen hätte. Dies gilt bereits für die vor dem ersten

11 Prüfungsversuch zu absolvierende praktische Ausbildung. Eine dahingehende Regelung, dass Behandlungen zwingend abgeschlossen werden müssen, lässt sich § 4 Abs. 1 PsychTh-APrV, der von im Wesentlichen von mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen spricht, nicht entnehmen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Behandlung bzw. der praktischen Ausbildung ist auch das durch den Verordnungsgeber festgelegte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV soll die Wiederholungsprüfung spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Der Verordnungsgeber beabsichtigte durch die Aufnahme einer grundsätzlichen Frist von sechs Monaten, ungerechtfertigte Verzögerungen, meist zum Nachteil des Prüflings, zu vermeiden (BR-Drs. 881/98 vom 6. November 1998, S. 35). Das Gericht erkennt, dass die grundsätzlich vorgegebenen sechs Monate in Konflikt mit dem Sinn und Zweck der weitergehenden praktischen Prüfung und den praktischen Abläufen eines Wiederholungsversuchs (bspw. Anmeldefristen, Zulassungsaufwand, angebotene Prüfungstermine etc.) geraten können. Die praktische Erfahrung ist das Kernstück der Ausbildung und dient als wesentliche Grundlage der späteren beruflichen Tätigkeit (BR- Drs. 881/98 vom 6. November 1998, S. 35). Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 PsychTh- APrV verfolgt dabei den Zweck, dem Prüfling weitere praktische Erfahrung zu vermitteln, ihn insoweit besser auf die spätere berufliche Tätigkeit und schließlich auch auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Insoweit muss die weitere praktische Ausbildung einen gewissen Umfang haben, um diesen Mehrwert bieten zu können. Dass ein Umfang, der über die bloße Sprechstunde oder Probatorik hinausgeht, erforderlich ist, führt indes nicht dazu, dass der gesetzgeberische Wille hinsichtlich einer grundsätzlichen Begrenzung auf sechs Monate vollständig missachtet werden darf. Vielmehr kann das Telos der Verordnung zwar eine Rechtfertigung für eine Überschreitung der sechs Monatsfrist darstellen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Wille des Verordnungsgebers einer beschleunigten Wiederholungsprüfung ohne Anwendung bliebe. Vielmehr ist im Falle einer unvermeidbaren Überschreitung der Sechsmonatsfrist diese im Sinne einer „zügigen“ Wiederholungsmöglichkeit auszulegen. Dabei obliegt es der Behörde, die Konkretisierungen der praktischen Ausbildung zum einen am Zweck der Verordnung und zum anderen an dem Beschleunigungsgebot auszurichten, sodass diese sich die Waage halten. Gemessen hieran erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung im Bescheid vom 25. November 2025 als zu unbestimmt und als ungeeignet zur Überprüfung des Nachweiserfordernisses. Zwar bestimmt die Antragsgegnerin zunächst hinreichend, dass sich die praktische Ausbildung inhaltlich auf die Bereiche „soziale Phobie“ sowie

12 „Persönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“ zu beziehen habe. Allerdings bleibt die Regelung hinsichtlich des Umfangs bzw. der Dauer der praktischen Ausbildung zu vage, um als Maßstab für den zu erbringenden Nachweis zu dienen. Die Antragsgegnerin beschränkte sich auf die Formulierung, dass die Antragstellerin „mindestens die Behandlung von zwei Patienten“ vorzunehmen habe. Der Begriff der Behandlung im Sinne eines bestimmten (Mindest-)Umfangs wird dabei weder von der Antragsgegnerin näher bestimmt, noch ergibt sich eine Definition aus der PsychTh- APrV. Die Auslegung des Begriffs der Behandlung ist schließlich auch im konkreten Zusammenhang der Wiederholungsprüfungen nicht evident, sodass ohne Weiteres der Umfang erkennbar wäre. Zwar mag ausgehend vom Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV und aus dem allgemeinen Sprachgebrauch folgen, dass die Behandlung ein Mehr im Vergleich zur bloßen Sprechstunde oder Probatorik darstellen muss. Ohne eine nähere Ergänzung ergibt sich allerdings als zu erfüllendes Minimum das Ansetzen zur Behandlung, beispielsweise im Sinne einer ersten Therapiestunde. Im Maximum könnte die Regelung jedoch auch bedeuten, dass die Antragstellerin zwei Langzeittherapien im Umfang von 60 Behandlungsstunden vollständig abschließen solle. Die Regelung lässt die Antragstellerin im Ergebnis im Unklaren darüber, welche Bedingungen konkret an sie gestellt werden und wann diese erfüllt wären. Vor diesem Hintergrund ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob die Antragstellerin einen Nachweis zur praktischen Ausbildung bereits erbringen konnte. Es besteht keine hinreichend bestimmte Regelung, die als Überprüfungsgrundlage dienen könnte. Da der Verordnungsgeber die Konkretisierung von „Dauer und Inhalt“ ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt hat, obliegt es der Kammer zudem nicht, die praktische Ausbildung selbst zu konkretisieren und darauf aufbauend das Nachweiserfordernis zu überprüfen. 2. Über den ersten Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Hauptantrag ohne Erfolg blieb. Der Hilfsantrag zu 1. ist bereits unzulässig. Es fehlt der Antragstellerin diesbezüglich an einem Rechtsschutzbedürfnis. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Anmeldung zur Prüfung im September von Vorneherein verwehren würde. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. März 2026 vorgetragen, sie habe ihre „Anmeldeunterlagen“ – offenbar für den Wiederholungstermin im April 2026 – auf mehreren Wegen bei der Antragsgegnerin eingereicht. Es wäre der Antragstellerin insbesondere

13 zuzumuten, gegebenenfalls einen (neuen) ausdrücklichen Antrag zu stellen, soweit der gestellte Antrag nicht als ausreichend angesehen würde. 3. Über den zweiten Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der erste Hilfsantrag ohne Erfolg blieb. Der Hilfsantrag (Ziffer 2 des Antrags der Antragstellerin) ist zulässig (dazu a.) und begründet (dazu b.). a. Statthaft ist vorliegend der Antrag auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung). In Abgrenzung zu § 80 Abs. 5 VwGO ist § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO lediglich dann statthaft, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 21, beck-online). Die Statthaftigkeit des Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert wiederum, dass das Antragsbegehren auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichtet ist, § 88 Halbsatz 2, § 122 VwGO (NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 124, beck- online). Letzteres entspricht vorliegend nicht dem Antragsbegehren der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 25. November 2025 zwar Widerspruch eingelegt, der seitdem aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Die Antragstellerin begehrt jedoch in erster Linie nicht, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann. Vielmehr würde dieser „schwebende“ Rechtszustand ihrem eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel nicht gerecht. Die Antragstellerin begehrt, mit der größtmöglichen Zügigkeit die tatsächliche Möglichkeit zur Anmeldung und Zulassung zum Wiederholungstermin im September 2026 zu erreichen. Dies gelingt ihr nicht durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, der die Voraussetzung für eine erfolgreiche Zulassung zur Wiederholungsprüfung bestimmt. Vielmehr ist ihr Begehren darauf gerichtet, vorläufig und kurzfristig eine Regelung zu erwirken, die diese Voraussetzungen hinreichend konkret bestimmt, um ihr so eine rechtzeitige Erfüllung der Auflagen und somit eine Prüfungsanmeldung und -zulassung zu ermöglichen. In der Konsequenz besteht vorliegend auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere setzt dieses aus den dargelegten Gründen keinen zusätzlichen Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, um gegen den bereits bestehenden Bescheid vom 25. November 2025 vorzugehen.

14 b. Der Hilfsantrag zu 2. ist auch begründet. Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch (dazu aa.) und einen Anordnungsgrund (dazu bb.) glaubhaft machen. Ferner handelt es sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (dazu cc.). aa. Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ihr steht nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch aus § 12 Abs. 4 PsychTh- APrV auf Regelung der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Wiederholungsprüfung zu. (1.) Gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV hat ein Prüfling im Anwendungsbereich der Verordnung ein Recht auf eine Wiederholungsprüfung, sollte er im Erstversuch nicht bestanden haben. Die Vorschrift legt weitergehend fest, dass für die Ladung zur Wiederholungsprüfung erforderlich sei, dass der Prüfling an einer weiteren praktischen Prüfung teilgenommen habe, deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde zu bestimmen seien (Satz 1). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt ferner den Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6 der Verordnung voraus, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde (Satz 2). Aus dem aus der Norm resultierenden Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung folgt der zwingende Erlass einer Regelung der hierfür konkret erforderlichen Voraussetzungen seitens der zuständigen Behörde. Ohne eine solche Auflage zu „Dauer und Inhalt“ der weiteren praktischen Ausbildung, wird die Anmeldung und damit die Wiederholungsprüfung faktisch unmöglich gemacht, sodass dem Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung ebenfalls ein Anspruch auf Regelung ihrer Voraussetzungen innewohnt. (2.) Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin durch ihren Bescheid vom 25. November 2025 nur unvollständig erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25. November 2025 Regelungen getroffen, die die Anmeldevoraussetzungen zur Wiederholungsprüfung betreffen. Allerdings erweist sich die Regelung hinsichtlich der zu belegenden Theorieseminare und der Theorie im Selbststudium als rechtswidrig (dazu (a.) und die Regelung zu Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung im Ergebnis als zu unbestimmt (dazu (b.)).

15 (a.) Die Antragsgegnerin war, wie unter II. 1. b. bb. bereits dargelegt, nicht berechtigt, als Voraussetzung für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung die Antragstellerin zu verpflichten, an weiteren Theorieseminaren – gleich welchen Umfangs – teilzunehmen und sie zur Theorie im Selbststudium zu verpflichten. Dies überschreitet ihre Regelungsbefugnis aus § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV. Dementsprechend kann das Ableisten von Theorieseminaren auch nicht zum Inhalt eines zu erlassenden Neubescheides gemacht werden. (b.) Soweit die Antragsgegnerin die Dauer und den Inhalt der praktischen Ausbildung geregelt hat, ist diese Regelung jedenfalls hinsichtlich ihrer Dauer zu unbestimmt (siehe II. 1. b. cc.) und deshalb im Ergebnis ebenfalls rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat es bislang unterlassen, den durch sie gewählten und nicht näher definierten Begriff der Behandlung in zeitlicher Hinsicht weiter zu konkretisieren. Allein das Schreiben der Ausbildungsstätte vom 6. Januar 2026 reicht aufgrund seiner Unverbindlichkeit in dieser Hinsicht nicht aus. Eine mögliche hinreichend bestimmte Konkretisierung des Begriffs der geforderten Behandlung findet sich nach Auffassung der Kammer unter Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 26. Februar 2026. Diese Regelung entspricht im Übrigen den von den Beteiligten im Erörterungstermin geäußerten Vorstellungen. Eine naheliegende Möglichkeit der rechtskonformen Umsetzung des Beschlusstenors bestünde demnach darin, den Inhalt der Ziffer 1 des Vergleichsvorschlages in einen neuen (vorläufigen) Bescheid zu überführen. Aufgrund des insoweit gegebenen Ermessensspielraums der Antragsgegnerin hat das Gericht jedoch davon abgesehen, eine entsprechende Verpflichtung zu Erlass eines inhaltsgleichen Bescheides zu tenorieren. (c.) Ausgehend davon ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – einen neuen Auflagenbescheid zu erlassen, der die Voraussetzungen über die Dauer und den Inhalt der von § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV geforderten Teilnahme an einer weiteren praktischen Ausbildung aus Gründen der Rechtsklarheit umfassend neu regelt. Soweit das Gericht die Antragsgegnerin hierbei zur unverzüglichen Bescheidung verpflichtet, geht es davon aus, dass dies der Antragsgegnerin grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses möglich sein dürfte.

16 Unproblematisch dürfte der erneute Erlass der Voraussetzung einer neuen, von der Institutsleitung zu genehmigenden, Falldarstellung sein, die bereits vom Verordnungsgeber gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh-APrV gefordert wird (siehe II. 1. b. aa.). Zudem hat die Antragstellerin diese Voraussetzung durch die Annahme des Prüfungsfalls zur Chiffre durch die Ausbildungsstätte bereits unstreitig erfüllt. Der Antragsgegnerin obliegt zudem die Klarstellung, ob sie in Hinblick auf eine Zulassung zum September-Termin eine neue ausdrückliche Anmeldung der Antragstellerin verlangt oder aber die bereits im Dezember 2025 erfolgte Anmeldung der Antragstellerin als ausreichend ansieht (siehe oben a.). Lediglich ergänzend weist die Kammer schließlich darauf hin: Ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV beschränkt sich die Regelungsbefugnis der zuständigen Behörde auf das konkrete Prüfungsrechtsverhältnis und hierbei auf Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung. Nicht geregelt werden können deshalb darüberhinausgehende (arbeitsrechtliche/ausbildungsrechtliche) Beziehungen zum Prüfling, die nicht das Prüfungsrechtsverhältnis als solches betreffen. Insofern hat die zuständige Behörde keine Möglichkeit, den Prüfling auf Grundlage des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-APrV zu verpflichten, über die für die Anmeldung hinausgehende praktische Ausbildung, weitergehende Behandlungen vorzunehmen, Übernahmen an Kollegen zu erleichtern oder Anträge zu stellen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Wiederholungsprüfung stehen. bb. Die Antragstellerin kann ebenfalls einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Einstweilige Anordnungen i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind dann zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In den Blick zu nehmen ist hierfür der Zeitablauf und es ist zu prüfen, welche konkreten Nachteile bei der Antragstellerin eintreten können, falls die Regelungsanordnung nicht bis zur Hauptsacheentscheidung ergeht (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 80b, beck-online). Die Antragstellerin hat ein Interesse daran, die Wiederholungsprüfung vor einer Entscheidung in der Hauptsache anzutreten. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist für die Antragstellerin ggf. mit einem späteren Berufseinstieg und entsprechenden wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Das Interesse der Antragstellerin, den Wiederholungsversuch zügig antreten zu können, ist auch in Anbetracht des Beschleunigungsgedanken des § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV schutzwürdig.

17 Die Antragstellerin hat sich wiederholt gegen die Bescheide der Antragsgegnerin im Wege des Widerspruchsverfahrens gewandt. Der Beschleunigungsgedanke, auf den sich die Antragstellerin in zulässiger Weise beruft, kann unwiederbringlich nicht gewahrt werden, sollte die Antragstellerin allein auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die Anmeldefristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen regelmäßig drei Monate vor dem Prüfungstermin. Der nächste Termin liegt im September 2026, sodass eine Anmeldung nach Auskunft der Antragsgegnerin im Erörterungstermin bis zum 1. Juni 2026 zu erfolgen hat. Mit Blick darauf, dass bis zur Anmeldung bereits die Nachweise über die erfüllten Voraussetzungen einzureichen sind, ist ein besonderes Maß an Eile geboten und der Antragstellerin Klarheit über die durch sie zu erfüllenden Voraussetzungen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil selbst bei Wahrnehmung des Termins im September bereits 12 Monate seit der letzten Prüfung verstrichen sein würden. cc. Es besteht schließlich auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 141a, beck-online). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dann anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt, weil eine endgültige Befriedigung des geltend gemacht Anspruchs erfolgen würde (VGH München, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 CE 89.2120). Keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt hingegen vor, wenn die begehrte gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorwegnimmt, weil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 B 456/22, juris Rn. 5). Der Antragstellerin wird durch das vorliegende Verfahren keine endgültige Rechtsposition zugesprochen. Zwar steht der vorläufige Charakter des zu erlassenden Neubescheides der Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht entgegen. Vielmehr ist dieser geeignet, die Grundlage für die Zulassung und das anschließende Prüfungsverfahren darzustellen. Allerdings erfolgt dies nur vorläufig und ist reversibel. Im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache ist es grundsätzlich möglich, den Verwaltungsakt zurückzunehmen und damit das Zulassungsverfahren zu stoppen, das Prüfungsverfahren abzubrechen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 169 f., beck-online). Eine endgültige Rechtsposition wird der Antragstellerin insoweit nicht zugesprochen.

18 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Ziffer 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Kommer Lammert Cassens

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