Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 4038/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 4038/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode am 27. März 2026 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 4037/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Hausverbot für mehrere Behördengebäude.
2 In einem Aktenvermerk vom 08.07.2025 dokumentierte die Mitarbeiterin M. des Bürgeramtes in der S.-Straße zwei Vorfälle mit dem Antragsteller am 07.07.2025 und am 08.07.2025. An beiden Tagen sei es um Anträge auf Kurzzeitkennzeichen auf den Namen einer Freundin des Antragstellers gegangen. Am 07.07.2025 habe der Antragsteller sich aggressiv gegenüber der Mitarbeiterin verhalten. Nachdem er verlangt habe, mit einer vorgesetzten Person zu sprechen, sei Herr G. erschienen. Diesen habe der Antragsteller beleidigt und sich dessen Hinweisen widersetzt. Nach dem Gespräch sei der Antragsteller noch längere Zeit im Eingangsbereich herumgelaufen. Als er die Mitarbeiterin M. bemerkt habe, habe er diese beleidigt, weshalb sie sich zunehmend unwohl und bedroht gefühlt habe. Aus Sorge vor einer möglichen Konfrontation nach Feierabend habe sie erneut Herrn G. kontaktiert, der den Antragsteller schließlich aufgefordert habe, das Gebäude zu verlassen. Am 08.07.2025 sei der Antragsteller erneut erschienen. Frau M. habe daraufhin umgehend ihren Vorgesetzten Herrn G. informiert. Die Situation sei für sie belastend gewesen, sodass die Mitarbeiter Herr Y. und Herr R. das Anliegen übernommen hätten. Ausweislich zwei weiterer Aktenvermerke von Herrn G. und Frau K. vom 05.11.2025 sei es am 03.11.2025 zu einem weiteren Vorfall mit dem Antragsteller gekommen. Ausgangspunkt sei erneut ein Antrag auf Kurzzeitkennzeichen bei der Mitarbeiterin M. des Bürgeramtes in der S.-Straße gewesen. Der Antragsteller habe sich sehr aufbrausend verhalten und die Kompetenz der Mitarbeiterin in Frage gestellt. Dabei sei er immer näher an den Schreibtisch herangetreten. Sein Verhalten habe beängstigend und bedrohlich gewirkt, eine sachliche und respektvolle Diskussion sei nicht möglich gewesen. Die Mitarbeiterin M. habe ihn aufgefordert, den Raum zu verlassen, was er zunächst ignoriert habe. Schließlich habe er den Raum mit den ungefähren Worten „Was ist das denn für eine Scheiße, wir sehen dann ja schon“ verlassen. Nach der Schilderung des Vorfalles durch die Mitarbeiterin habe Herr G. die Polizei kontaktiert, die den Antragsteller aus dem Haus begleitet habe. Mit Bescheid vom 07.11.2025 erließ der Senator für Inneres und Sport gegen den Antragsteller ab sofort für die Dauer von neun Monaten ein Hausverbot für alle Standorte des Bürgeramtes ( S str. , P str. 40 R Str. und P Str. (Ziffer 1). Für den Fall der Nichteinhaltung des Hausverbotes wurde die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 3). Der Antragsteller sei mehrfach aggressiv gegenüber Mitarbeitenden
3 des Bürgeramtes aufgefallen. Durch sein aggressives Verhalten und die Beleidigungen haben er die Mitarbeiterinnen in nicht hinnehmbarer Weise in ihrer Dienstausübung beeinträchtigt und eine nachhaltige Störung der Aufgabenwahrnehmung und des Dienstbetriebes verursacht. Deshalb werde das Betreten der genannten Räumlichkeiten für die Dauer von 9 Monaten verboten. Sollten Dienstleistungen aus dem Bürgeramt gewünscht werden, können diese auf schriftlichem Weg bearbeitet werden. Soweit andere Anlässe zum Besuch der Liegenschaften erforderlich sein sollten, könne die Zugangsberechtigung nach Prüfung erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Am 28.11.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 3 K 4037/25) und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die im Bescheid genannten Gründe seien unzutreffend. Er habe niemanden bedroht. Zudem müsse er regelmäßig Bekannte zu Terminen im Bürgeramt begleiten. Er habe sich stets bemüht, die Angelegenheiten sachlich und freundlich zu klären. Die Mitarbeiterin habe nicht sachlich geprüft, sondern aus persönlichen Emotionen heraus gehandelt und sein Verhalten persönlich negativ aufgefasst. Auf seine Nachfrage, weshalb das Anliegen seines Bekannten nicht bearbeitet werden könne, sei er angeschrien worden, den Raum zu verlassen. Er sei der Aufforderung nachgekommen. Das Hausverbot sei ohne weitere Erläuterungen ausgesprochen worden. Im Übrigen entschuldige er sich, falls er jemanden unabsichtlich verletzt habe. Der Antragssteller beantragt im Rahmen des Eilverfahrens wörtlich, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs/meiner Klage gegen das mit Bescheid vom 07.11.2025 für alle Standorte des Bürgeramtes erteilte Hausverbot. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller sei mehrfach aggressiv gegenüber Mitarbeitenden des Bürgeramtes in Erscheinung getreten. Etwaige Bekannte des Antragstellers seien ohne Weiteres in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen, sodass eine Begleitung durch den Antragsteller nicht erforderlich sei. Der Antragsteller verharmlose sein Verhalten, er sei uneinsichtig und unreflektiert.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Für den als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 07.11.2025 auszulegende Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot stellt eine öffentlich- rechtliche Maßnahme dar, wenn - wie hier - der Zweck in der Sicherung eines störungsfreien Dienstbetriebs liegt. Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 07.11.2025 wurde auch eine eindeutig öffentlich-rechtliche Handlungsform gewählt. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß §§ 122, 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers. Dieser wendet sich in der Hauptsache gegen einen belastenden Verwaltungsakt und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 07.11.2025 erteilten Hausverbots gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Daher ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. 2. Das Eilbegehren des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO prüft das Gericht zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt sind (a). Im Übrigen trifft es eine eigene Interessenabwägung, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind (b). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Begründung in dem Bescheid über das Hausverbot vom 07.11.2025 den gesetzlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ohne sofortige Vollziehung das Ziel eines umgehend zu gewährleistenden gefahrlosen Dienstbetriebs nicht erreicht werden könne. Damit hat die Antragsgegnerin das besondere
5 Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend dargetan, auf die inhaltliche Tragfähigkeit dieser Erwägungen kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit nicht an. b) Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, da sich die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin nach summarischer Überprüfung voraussichtlich als formell und materiell rechtswidrig erweisen wird. aa) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Hausverbot ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht. Dieses umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um den Widmungszweck der Einrichtung zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und insbesondere über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu entscheiden. bb) Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid vom 07.11.2025 ist formell rechtswidrig. (1) Die Antragsgegnerin durfte hier nicht von einer Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG (in der Fassung vom 13.03.2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127)) i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen. Nach dieser Regelung kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, juris Rn. 14 m.w.N.). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante- Sicht zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, a.a.O.). Hierbei ist wegen der
6 Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben durfte die Antragsgegnerin hier nicht annehmen, dass eine Anhörung des Antragstellers zu dem Hausverbot zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung geführt hätte. Die für den Erlass des Hausverbotes maßgeblichen Vorfälle ereigneten sich am 07.07.2025, am 08.07.2025 und am 03.11.2025 im Bürgeramt in der S.-Straße. Es kam mithin zu drei Vorfällen innerhalb von vier Monaten. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 07.11.2025 war daher nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es schon bis zum Ablauf einer kurzen Anhörungsfrist erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen würde. Aus der Erfahrung der zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Vorkommnisse im Juli 2025 hätte allenfalls in Betracht kommen können, dass es zu einer weiteren Vorsprache des Antragstellers auch in den unmittelbar auf den 03.11.2025 folgenden Tagen kommen könnte. Als die Vermerke über die Vorfälle am 05.11.2025 dokumentiert waren und der streitgegenständliche Bescheid am 07.11.2025 gefertigt wurde, war dieser Zeitraum jedoch bereits verstrichen. (2) Zudem war die Antragsgegnerin auch bei Annahme des Tatbestandes des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verpflichtet, die ohne vorherige Anhörung getroffene Regelung auf die keine Verzögerung erlaubenden Maßnahmen zu beschränken (BVerwG, Urt. v.15.12.1983 - 3 C 27/82, NVwZ 1984, 577; BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, juris Rn. 16 m.w.N; zu einem Hausverbot auch VG Berlin, Urt. v. 18.06.2001 - 27 A 344/00, NJW 2002, 1063, 1064). Zur Abwehr der von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren hätte es insoweit genügt, dem Antragsteller im Falle eines erneuten Auftretens im Bürgeramt in der S.- Straße ein Hausverbot für diese Räumlichkeiten bis zum Ablauf der Anhörungsfrist zu erteilen. Diese Grenze des ohne jegliche Verzögerung Erforderlichen ist bei dem streitgegenständlichen Hausverbot, dessen räumlicher Geltungsbereich mit vier Behördengebäuden über den von der Gefahrenprognose umfassten Bereich hinausgeht und welches auch in Bezug auf die Dauer von neun Monaten keine nur vorläufige Regelungswirkung hat, ersichtlich nicht gewahrt. (3) Der Verfahrensfehler ist hier auch bisher nicht geheilt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist hier jedoch bisher nicht erfolgt. Zwar hatte der Antragsteller im gerichtlichen Hauptsache- und Eilverfahren nunmehr die Gelegenheit, sich zu den für das Hausverbot herangezogenen Umständen zu äußern und die Antragsgegnerin hat unter teilweiser Würdigung des Vorbringens erklärt, an der Verfügung festhalten zu wollen. Eine Heilung
7 setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, Rn. 18 m.w.N). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14, juris Rn. 17). Letzteres lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. (4) Es kann für das vorliegende Eilverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anhörungsmangel im Hauptsacheverfahren noch geheilt werden wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, juris Rn. 96 m.w.N.). (5) Der Anhörungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme einer „Offensichtlichkeit“ in diesem Sinne ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 – 2 B 60.13, juris Rn. 11). Bei Ermessensentscheidungen - wie der vorliegenden Entscheidung über die Erteilung eines Hausverbots und dessen Dauer (vgl. bspw. Michl/Roos, LKRZ 2012, 50, 54) - kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall auch hier. Der Ausnahmefall, dass sich das Ermessen auf eine einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung reduziert hat, ist hier nicht gegeben, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit ergibt. 2. Denn das Hausverbot ist auch materiell rechtswidrig. a) Zwar dürfte das Hausverbot dem Grunde nach rechtmäßig sein (aa). Jedoch erweist es sich zumindest aufgrund seines räumlichen Geltungsbereichs als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft (bb).
8 aa) Das Hausverbot ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Die Antragsgegnerin hat das Hausverbot in Ausübung des ihr zustehenden Hausrechts mit Bescheid vom 07.11.2025 ausgesprochen. Es dient der Gewährleistung eines störungsfreien Dienstbetriebs. Voraussetzung hierfür ist eine Gefährdung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit hoheitlicher Einrichtungen. Das in den zum beigezogenen Verwaltungsvorgang genommenen Vermerken dokumentierte Verhalten des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen. Als Grundlage des Hausverbots werden u. a. aggressives, respektloses und bedrohliches Verhalten sowie Beleidigungen durch den Antragsteller benannt. Diese Vorwürfe werden im Wesentlichen durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitarbeitervermerke bestätigt. Wie die Vermerke eindrücklich schildern, war das Verhalten des Antragstellers geeignet, den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebs erheblich zu beeinträchtigen. Die Mitarbeitenden konnten ihre Aufgaben nicht mehr ungestört wahrnehmen, fühlten sich teilweise bedroht und sahen sich veranlasst, Vorgänge abzugeben und/oder den Antragsteller des Raumes zu verweisen. Damit lag eine konkrete Störung des Dienstbetriebs vor, die Maßnahmen nach dem Hausrecht rechtfertigt. Nach summarischer Prüfung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen in Zweifel zu ziehen. bb) Jedoch verstößt das Hausverbot gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 114 Satz 1 VwGO) in Gestalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (1) Dabei kann offen bleiben, ob die festgesetzte Dauer von neun Monaten den Antragsteller unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn ihm ausweislich der Begründung des Bescheides in diesem Zeitraum gestattet ist, etwaige Dienstleistungen schriftlich zu beantragen und auch erforderliche Zugangsberechtigungen nach entsprechender Prüfung erteilt werden können. (2) Als unverhältnismäßig erweist sich jedenfalls der gewählte räumliche Geltungsbereich. Das Hausverbot erstreckt sich auf sämtliche Bürgerämter in der Stadtgemeinde . Die dokumentierten Vorfälle ereigneten sich jedoch ausschließlich in der Kfz- Zulassungsstelle im Bürgeramt in der S.-Straße. Das vier Behördengebäude umfassende Hausverbot erweist sich daher als nicht erforderlich. Konkrete Anhaltspunkte für drohende Hausrechtsverletzungen durch den Antragsteller in anderen Bürgerämtern und/oder im Kontext anderer Regelungsangelegenheiten sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Es wäre der Antragsgegnerin möglich und zumutbar gewesen, das Hausverbot auf den Standort in der S.-Straße oder bestimmte Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle zu begrenzen. Dies wäre auch sachgerecht gewesen, da nicht auszuschließen ist, dass
9 sich die Situation gerade zwischen den dortigen Mitarbeitenden und dem Antragsteller zugespitzt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Lammert Bode
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 2x
- § 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 8x
- VwGO § 40 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x