Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (4. Kammer) - 4 K 809/11.DA
Leitsatz
1. Die Gebührenerhebung im Rahmen der Fleischbeschau über die EG-Mindestgebühren hinaus ist in Hessen für den streitgegenständlichen Zeitraum (April 2011) wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation der Gebühren rechtswidrig.
Tenor
Der Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit hierin Gebühren von mehr als 6.952,50 Euro festgesetzt sind.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Lammschlachterei, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Untersuchung von Schafen betreffend den Zeitraum 1. April bis 30. April 2011, soweit die im Bescheid vom 18. Mai 2011 festgesetzten Gebühren in Höhe von 32.845,68 EUR die Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (EG-Mindestgebühren) in Höhe von 6.952,50 EUR übersteigen.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit bei Gericht am 1. Juni 2011 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, für die Erhebung von Gebühren, die die EG-Mindestgebühren übersteigen, fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, da § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG), auf dem das Veterinärkontroll-Kostengesetz beruhe, bereits im Jahr 2005 aufgehoben worden sei. Die VO (EG) Nr. 882/2004 sei daher unmittelbar anwendbar, für eine Abweichung hiervon hätte es eines Ausführungsgesetzes bedurft. Auch müsse der Beklagte, sofern er von den EG-Mindestgebühren abweichen wolle, eine entsprechende Berechnung der Gebühren gemäß Art. 27 Abs. 12 der VO (EG) Nr. 882/2004 zuvor veröffentlichen, dies sei bisher nicht erfolgt. Auch sei erforderlich, dass die Berechnung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werde. Darüber hinaus würden gegenüber der Klägerin sowohl für Schlachtungen zu besonderen Zeiten als auch für bakteriologische Untersuchungen unionsrechtswidrig Sondergebühren berechnet. Auch werde bei der Gebührenerhebung keine Unterscheidung nach Schlachtgewichten der Schafe getroffen, obwohl dies nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 882/2004 erforderlich sei. Zudem erhebe der Beklagte Gebühren, in einer die Kosten deckenden Höhe, ohne der Klägerin eine einzelbetriebliche Abrechnung über die Kosten erteilt zu haben. Eine derartige Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der von einem grundsätzlichen Pauschalierungsverbot ausgehe, erforderlich, der Beklagte berechne hingegen pauschale Gebührensätze. Zwar seien die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen, diese seien in ihren Grundsätzen aber ebenfalls auf die VO (EG) Nr. 882/2004 anwendbar. Würden nicht einheitliche Kriterien für die Kostenberechnung der Fleischuntersuchungen festgelegt, könne ein harmonisiertes Konzept innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht gewährleistet werden, wodurch die Verordnung und der Verordnungsgeber selbst in Frage gestellt würden.
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Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 18. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als hierin Gebühren von mehr als 6.952,50 EUR festgesetzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die gebührenrechtliche Ermächtigungsgrundlage sei nicht zu beanstanden, insoweit werde auf den Vortrag in früheren Verfahren Bezug genommen.
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Auf die Hinweise des Gerichts vom 21. September 2011 und 14. Dezember 2011 trägt der Beklagte ergänzend vor, die Ermächtigungsgrundlage sei in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 mit § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) als auch § 2 Satz 1 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes (VetK-KostG) ausreichend zitiert worden. Es sei nicht erforderlich, darüber hinaus auch noch § 3 Abs. 3 VetK-KostG zu zitieren. Diese Vorschrift stelle keine Ermächtigungsnorm dar, weil es sich nur um eine ausfüllende Bestimmung handele. Zudem könne diese Vorschrift allenfalls für den Zeitraum vor der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 882/2004 einen Sinn ergeben, da sie vor dem Hintergrund der durch diese Verordnung aufgehobenen Richtlinie 85/73/EWG ergangen sei. Unter der Geltung dieser Verordnung sei auch das Zitieren von § 2 Satz 1 VetK-KostG entbehrlich. Der Wegfall der Bestimmung des § 24 FlHG bewirke nicht das Unwirksamwerden anderer aufgrund des Fleischhygienegesetzes ergangener Normen. Hinsichtlich der nach Art. 27 Abs. 5 Buchst. a) bis d) der VO (EG) Nr. 882/2004 bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Kriterien verweist der Beklagte auf eine Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Januar 2012, wonach eine Unterscheidung in Großbetriebe und sonstige Betriebe zur Berücksichtigung der Art des betroffenen Unternehmens getroffen worden sei. Eine weitere Einteilung auf der Grundlage von vermeintlich verschiedenen Risikofaktoren sei nicht erforderlich, da keine derartigen unterschiedlichen Risiken bestünden. Interessen von Unternehmen mit geringem Durchsatz spielten im Bereich der Schlachtungen in Hessen ebenso wie die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs keine Rolle. Betriebe in geographisch schwieriger Lage seien in Hessen nicht vorhanden.
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Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 hat der Beklagte nach Aufforderung des Gerichts, die Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2001 vorzulegen, die „Erläuterung zur Kalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren vom März 2001“, die „Berechnung der Verwaltungskostenordnung für den Bereich der Gebühren bei Schlachtung von Schafen und Ziegen im Großbetrieb“, jeweils erstellt vom Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sowie eine Stellungnahme desselben vom 15. Februar 2012 zu Urteilen des VG Gießen vom 28. Dezember 2012 vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass der größte Teil der Kosten der Fleischuntersuchung (90 %) durch die Vergütung und Wegstreckentschädigung des Personals gemäß Tarifvertrag entstünde. Die eingeführte Degression folge im Wesentlichen dem Tarifvertrag (TV Ang aöS) vom 1. April 1969, der seinerseits eine derartige Staffelung enthalten habe. Der Tarifvertrag vom 15. September 2008 übernehme die Unterscheidung der Entgelte für Tätigkeiten in und außerhalb von Großbetrieben sowie das System der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Aus der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Februar 2012 zu den Urteilen des VG Gießen vom 28. Dezember 2012 ergebe sich, dass die erhobenen Gebühren auf jeden Fall nicht höher seien, als die aktuell entstehenden Kosten.
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Die Klägerin erwidert hierauf, die Ausführungen des Beklagten seien nicht entscheidungserheblich, da bereits keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden sei, um höhere Gebühren als die EG-Mindestgebühren zu erheben. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG sei als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend, da sich dort kein Hinweis auf die VO (EG) Nr. 882/2004 finde und diese zeitlich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz erlassen worden sei. Aus Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und b) VO (EG) Nr. 882/2004 ergebe sich, dass zunächst aufgrund einer landesgesetzlichen Grundlage vom Landesgesetzgeber hätte festgelegt werden müssen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe eine Abweichung von den EG-Mindestgebühren im Bundesland Hessen vorgenommen werden solle. An einem derartigen Landesgesetz mangele es jedoch. Die Entscheidung könne nicht durch den Verordnungsgeber getroffen werden. Die unmittelbare Rechtsgeltung der VO (EG) Nr. 882/2004 beschränke sich auf die zu erhebenden EG-Mindestgebühren. Darüber hinaus fehle es an einer unionskonformen Kalkulation der Gebührensätze. Diesbezüglich werde auf das Urteil des VG Gießen vom 28. Dezember 2011, AZ: 7 K 2916/11.GI, verwiesen, wonach die Behörde keine nachvollziehbare Kalkulation habe vorlegen können. Der Beklagte berechne zudem in unionswidriger Weise Kosten für mittelbare Verwaltungstätigkeiten, die mit den eigentlichen Fleischuntersuchungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Diese seien von dem Beklagten selbst zu tragen, was sich aus der Aufzählung der bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Kosten in Anhang VI Ziff. 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 ergebe. Dort seien derartige Kosten nicht aufgeführt. Soweit der Beklagte auf eine Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bezug nehme, seien hierin nur unbewiesene Behauptungen aufgestellt, die keinen Aussagewert für das vorliegende Verfahren hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Behördenakte (1 Heftstreifen), der jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Kostenbescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 18. Mai 2011 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Beklagte kann die streitgegenständliche über die EG-Mindestgebühren hinausgehende Gebührenfestsetzung nicht auf Ziff. 2601144 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Kostenverzeichnis) zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-HMUELV) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie § 1 Nr. 4 und 5 und § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes (VetK-KostG) i. V. m. Art. 27 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165, S. 1, (VO (EG) Nr. 882/2004) in der derzeit gültigen Fassung stützen. Zum einen bestehen – wie im Folgenden auszuführen sein wird – bereits deutliche Zweifel an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Bereich des Veterinärwesens zur Erhebung von höheren als der EG-Mindestgebühren. Zum anderen mangelt es jedenfalls derzeit an einer nachprüfbaren, den Gebührenmaßstab stützenden Kalkulation hinsichtlich der in dem Kostenverzeichnis für Schafe festgesetzten Gebühr.
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Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Gebührentatbestände der Ziffern 26 bis einschließlich 2611 des Kostenverzeichnisses und § 1 VwKostO-HMUELV i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG und § 1 Nr. 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 VetK-KostG als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fleischuntersuchungsgebühren, die über die EG-Mindestgebühren hinausgehen, herangezogen werden können.
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Nach Art. 27 Abs. 2 und 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten (Mindest-)Gebühren zu erheben. Diese Regelung bedarf nicht der Umsetzung in nationales Recht, da die Bestimmungen einer Verordnung aufgrund ihrer Rechtsnatur im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen entfalten (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Juli 2011, Rechtssache C-523/09, RZ 17, m. w. N., zitiert nach JURIS). Darüber hinaus regelt Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004, dass diese Gebühren nicht höher sein dürfen, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden können oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.
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Wollen die Mitgliedstaaten mithin von der in dieser Regelung eingeräumten Abweichungsbefugnis zur Erhebung höherer als der EG-Mindestgebühren Gebrauch machen, bedarf es zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten (vgl. EuGH a. a. O., RZ 18). Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung darüber treffen, ob sie über die EG-Mindestgebühren hinauskostendeckende Gebühren nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) oder Pauschalgebühren nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) Nr. 882/2004 erheben wollen. Diese Sichtweise legen dieAusführungen des EuGH in dem bereits zitierten Urteil vom 7. Juli 2011 nahe, wonach zwischen diesen Gebührenarten der grundlegende Unterschied darin besteht, dass für die kostendeckenden Gebühren nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) VO (EG) Nr. 882/2004 eine Obergrenze insoweit gilt, als sie nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit den Kontrollen getragenen Kosten. Demgegenüber findet diese Obergrenze keine Anwendung auf die Gebühren, die als Pauschale nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b) festgelegt werden (EuGH a. a. O. RZ 23, 24).
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Ob die in § 1 Nr. 4 und 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 VetK-KostG vom 3. November 1998 enthaltene Feststellung, im Bereich des Veterinärwesens kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben, die damit die zum damaligen Zeitpunkt geltende bundesgesetzlich getroffene Entscheidung in § 24 FlHG wiederholt, hierfür ausreichend ist, erscheint fraglich. So diente das Veterinärkontroll-Kostengesetz, wie der Überschrift sowie der amtlichen Anmerkung zu entnehmen ist, der Durchführung der mittlerweile außer Kraft getretenen Vorschrift des § 24 des Fleischhygienegesetzes sowie u. a. der Umsetzung der damals geltenden Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, ABl. L 32, S. 14 (RL Nr. 85/73/EWG), die 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates abgelöst wurde. Allerdings unterscheidet sich die Struktur der heute von den Mitgliedstaaten nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und b) VO (EG) Nr. 882/2004 zu erhebenden Gebühren grundlegend von den Gebühren, die diese früher nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b) der Richtlinie 85/73/EWG erhoben haben, da letztere gerade nicht die Form einer Pauschale annehmen durften (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009, C-270/07, RZ 52, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung der Kammer spricht daher viel dafür, dass es einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers bedurft hätte, ob er nur die Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, weiterhin kostendeckende Gebühren erheben oder aber von der Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschalgebühr Gebrauch machen will.
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Dies kann jedoch im Ergebnis vorliegend ebenso offen bleiben wie die Entscheidung darüber, ob eine derartige grundsätzliche Regelung möglicherweise auch durch den Verordnungsgeber allein durch die Festsetzung der Gebührentatbestände und -höhe im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz getroffen werden konnte, wie diesdie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000, AZ: 1 C 7/99, BVerwGE 111, 143,– damals allerdings noch unter der Geltung der inzwischen aufgehobenen gesetzlichen Vorschrift des § 24 Abs. 2 FlHG – nahelegen könnte, oder ob es aus rechtsstaatlichen Gründen nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 884/2004 vielmehr einer gesetzgeberischen Entscheidung bedarf.
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Der Klage ist nämlich bereits deswegen stattzugeben, weil der Beklagte keine aktuelle und nachprüfbare Kalkulation der über die EG-Mindestsätze hinausgehenden streitgegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren vorgelegt hat.
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Der Hinweis des Beklagten auf die Kalkulation im Jahr 1998 und die vorgenommene Nachkalkulation im Jahr 2001 (die dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde), sowie die Mitteilung, dass nach einer Kostenermittlung im Jahr 2010, die im Rahmen eines laufenden Verfahrens zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durchgeführt wurde, die Gebühren kostendeckend seien, sind nicht geeignet, diese Prüfung zu ermöglichen. Ebenso wenig eignet sich hierfür die vorgelegte „Berechnung der Verwaltungskostenordnung für den Bereich der Gebühren bei Schlachtung von Schafen und Ziegen im Großbetrieb“ (ohne Datum), die – wie sich aus dem Inhalt entnehmen lässt – vermutlich im Rahmen der Kalkulation der Gebühren im Jahr 2001 erstellt worden ist, und am Ende lediglich mit dem Hinweis ergänzt wurde: „Diese Gebühren gelten bis heute und entsprechen auch den Vorgaben von Anhang IV Abschnitt A sowie Anhang VI der Verordnung (EG) 882/2004, die nunmehr für die Gebührenerhebung einschlägig sind.“Woher der Verordnungsgeber diese Erkenntnis nimmt, erschließt sich dem Gericht nicht aus den vorgelegten Unterlagen.
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Es kommt hinzu, dass zwischen der letzten durchgeführten Kalkulation der Gebühren im Jahr 2001 und der Erhebung der Gebühren in dem hier streitgegenständlichen Monat April 2011 der am 15. September 2008 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) rückwirkend zum 1. September 2008 in Kraft getreten ist. Diesersieht in § 7 Abs. 1 für die Beschäftigten in Großbetrieben ein Stundenentgelt nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Gegensatz zur früheren Stückvergütung vor. Ob und wie sich dieser Maßstabswechsel auf die Gebührenhöhe auswirkt, bedarf der Überprüfung durch den Verordnungsgeber im Rahmen einer schlüssigen und für das Gericht nachprüfbaren Kalkulation. Die Ausführungen in der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Februar 2012 werden diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. Hierin wird lediglich allgemein auf ermittelte Kosten in den 26 Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Untersuchung von Schafen Bezug genommen, die zwischen 23,95 EUR bis 5,65 EUR schwanken sollen, wobei auch diese Kostenermittlung dem Gericht nicht vorliegt und daher nicht nachprüfbar ist. Zudem findet sich keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls wie sich der neue tarifvertragliche Vergütungsmaßstab (Stundenvergütung) unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen auf die durch die Fleischbeschau verursachten Kosten insgesamt auswirkt. In Ansehung des Beklagtenvorbringens, wonach „der größte Teil der Kosten der Fleischuntersuchung (90 %) durch die Vergütung und Wegstreckenentschädigung des Personals gemäß Tarifvertrag entsteht“ (Bevollmächtigtenschriftsatz vom 16. Februar 2012), erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Änderungen des Tarifvertrages kostensenkend wirken. Hierzu hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er pro Jahr ca. 250.000 bis 270.000 EUR für amtliche Fleischuntersuchungen ausgebe, wohingegen das hierfür eingesetzte Fleischuntersuchungspersonal lediglich 50.000 bis 70.000 EUR pro Jahr erhalte. Einen Hinweis auf die mögliche Verminderung der Vergütung der Beschäftigten in Großbetrieben durch Umstellung von Stück- auf Stundenvergütung gibt auch die in § 25 TV-Fleischuntersuchung enthaltene Besitzstandszulage, die über einen Zeitraum von acht bis vier Jahren abgeschmolzen wird (so im Ergebnis auch VG Gießen, Urteil vom 28. Dezember 2011, AZ: 7 K 2961/11.GI).
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Da mithin keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation hinsichtlich der Fleischbeschau bei Schafen vorliegt, kann der Beklagte lediglich die EG-Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I Buchst. d) zu Art. 27 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) Nr. 882/2004 erheben. Dabei ist die von der Klägerin vorgenommene Berechnungder EG-Mindestgebühr für den Monat April 2011 in Höhe von 6.925,50 EUR zutreffend.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO stattzugeben, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da er in dem Verfahren unterlegen ist.
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Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird endgültig auf 25.893,18 EUR festgesetzt.
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Gründe
- 27
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
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Referenzen
- 7 K 2916/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 7/99 1x (nicht zugeordnet)
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