Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 L 1256/13.DP.W3

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester / Wintersemester 2013/2014 vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

3

Nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen, denn der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung innerhalb der Kapazität nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 07.05.2013 (GVBl. S. 172) gestellt hat, der - als Voraussetzung auch für eine Zulassung außerhalb der Kapazität (§ 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen) - für das Wintersemester 2013/2014 bis zum 15.07.2013 einzureichen war. Die beigezogene Verwaltungsakte enthält einen solchen notwendigen Antrag ebenfalls nicht.

4

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er im Rechtsstreit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 13.07.2007 - 8 MM 3140/06.W6 - m. w. Nw.) ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer eines Studiums beantragt wird. Dabei wird berücksichtigt, dass mit dem Antrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde.


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