Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 L 314/15.DA

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerseite zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die jeweiligen Antragsteller vorläufig zur staatlichen Abschlussprüfung in der Weiterbildung "Fachkraft für Krankenhaushygiene" am 03.03.2015 zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Für diesen Eilantrag fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötige Anordnungsgrund.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

4

Die Antragstellerseite hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Regelung im Hinblick auf die  Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung in der Weiterbildung "Fachkraft für Krankenhaushygiene" am 03.03.2015 zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerseite oder aus anderen Gründen nötig erscheint, so dass kein Anordnungsgrund vorliegt. Sind bereits wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht, kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, was die Glaubhaftmachung von unabwendbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für den Fall der Nichtzulassung zur Prüfung erfordern würde.

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Die Antragstellerseite trägt zwar zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor, ein weiterer Prüfungstermin für die staatliche Abschlussprüfung sei noch nicht anberaumt, somit erscheine der Abschluss der Weiterbildung zur Fachkraft für Krankenhaushygiene zumindest in absehbarer Zeit als ernstlich gefährdet.

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Hierauf hat der Antragsgegner jedoch erwidert, sobald die berufspraktischen Einsätze - es handelt sich um 40 bis 580 fehlende Stunden - nachgeholt oder absolviert worden seien, könne zeitnah eine Abschlussprüfung anberaumt werden, also innerhalb eines Zeitraums von insgesamt vier bis sechs Monaten. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Anordnungsgrund im Zusammenhang von Prüfungsentscheidungen, wonach der Anordnungsgrund fehlt, wenn innerhalb von sechs Monaten eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann (vgl. Nachweise bei Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdnr. 1424), hält es das Gericht für zumutbar, dass die Antragstellerseite die fehlenden praktischen Einsätze absolviert oder nachholt; ein wesentlicher Nachteil ist damit nicht verbunden, zumal Prüfungswissen bis zur späteren Abschlussprüfung durch die praktischen Einsätze in dieser relativ kurzen Zeit nicht verloren zu gehen droht.

7

Unabhängig davon ist auch der Anordnungsanspruch zu verneinen. Wegen der vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid aufgeführten Fehlstunden hat die Antragstellerseite nicht glaubhaft machen können, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung besitzt. Ohne dass es im vorliegenden Fall wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs noch darauf ankäme und nach lediglich summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vertritt die Kammer allerdings die Auffassung, dass vor Beginn der Ausbildung erworbene berufspraktische Einsätze bzw. Praktika nicht als berufspraktische Anteile nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege (WPO-Pflege) gewertet werden können. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 6 WPO-Pflege, wonach die berufspraktischen Einsätze durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten sind. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, wie dies bereits vor Beginn der Ausbildung geschehen könnte. Zweck der berufspraktischen Einsätze ist es, das theoretische Wissen in der praktischen Anwendung zu vertiefen. Es erscheint der Kammer nur logisch zu sein, dass erst die theoretischen Kenntnisse vermittelt und dann im praktischen Einsatz angewandt und damit vertieft werden. Dies ist aber nur während der Weiterbildung möglich und nicht davor.

8

Die Antragstellerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53, 52 GKG. Danach ist für jedes Verfahren ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Dabei orientiert sich das Gericht an Nrn. 1.5 Satz 2, 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ, Beilage zu Heft 23/2013).


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