Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 L 1705/24
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 11.946,96 € festgesetzt.
Gründe
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Das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz, welches – konkretisiert mit Schriftsatz vom 4.12.2024 – darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 (Polizeiobermeister/-in) zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn (u.a.) die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers1Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen.Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen. vereitelt oder erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
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Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.
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Maßgebend ist hierfür zum einen, dass den Beigeladenen, die zunächst für die Beförderungsrunde im Dezember 2024 ausgewählt wurden, in einer weiteren Beförderungsaktion der Antragsgegnerin im März 2025 jeweils ein Amt nach A 8 verliehen worden ist (dazu nachfolgend zu 1.). Zum anderen hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zugesagt, sie auf einer aus der Beförderungsrunde von Dezember 2024 verbliebenen freien/reservierten Planstelle ebenfalls zu befördern, sofern sie in der Hauptsache obsiegt (dazu nachfolgend zu 2.).
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1. Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen hinsichtlich der für Dezember 2024 geplanten Beförderungen, welches Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist, ist durch die Beförderung der Beigeladenen im März 2025 entfallen, ohne dass jene personelle Maßnahme den Streitgegenstand des vorliegenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt (hat). Wie die Kammer nach entsprechender Vorberatung in ihrer Hinweisverfügung vom 21.3.2025 bereits ausgeführt hat, besteht der ggf. einstweilen zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch zwar regelmäßig in Bezug auf ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes.2BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 23, zitiert nach juris.BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 23, zitiert nach juris.Dabei resultiert aus der Einleitung einstweiligen Rechtsschutzes durch einen unterlegenen Bewerber ein Beförderungsverbot hinsichtlich der ausgewählten Beamten aber lediglich auf den streitgegenständlichen Beförderungsstellen/Planstellen.3So etwa auch: VG Gera, Urteil vom 10.7.2020 – 1 K 1893/19 –, Rn. 39; in diesem Sinne ferner: VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 und 19 sowie VGH Hessen, Beschluss vom 23.4.2012 – 1 B 2284/11 –, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris.So etwa auch: VG Gera, Urteil vom 10.7.2020 – 1 K 1893/19 –, Rn. 39; in diesem Sinne ferner: VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 und 19 sowie VGH Hessen, Beschluss vom 23.4.2012 – 1 B 2284/11 –, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris. Etwas anderes gilt daher, wenn der Dienstherr – wie hier die Antragsgegnerin – zwischenzeitlich eine weitere Beförderungsaktion initiiert und auf der Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung bzw. neuen Rankings die Beförderung (u.a.) der Konkurrenten in entsprechende Ämter (hier nach A 8) unter Verwendung anderweitiger Planstellen, die also nicht im hiesigen Verfahren streitbefangen sind, vornimmt. Es ist sodann Sache des jeweiligen Antragstellers in einem (ersten) Eilrechtschutzverfahren bzw. hier der Antragstellerin, im Falle der erneuten Nichtberücksichtigung abermals um einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf jenes neue Auswahlverfahren bzw. gegenüber der Beförderung von Konkurrenten auf den neu zur Verfügung gestellten Planstellen nachzusuchen. Dies hat die Antragstellerin auch getan; insoweit ist bei der Kammer ihr weiteres Eilverfahren mit dem Geschäftszeichen 2 L anhängig. In diesem wurde die Beförderung eines weiteren Beamten, der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, vorläufig untersagt.
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Angesichts all dessen stand einer Beförderung der Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsaktion im März 2025 das im hiesigen Verfahren seitens der Kammer in Bezug auf die Beförderungsrunde von Dezember 2024 im Wege der Zwischenentscheidung durch Beschluss vom 4.12.2024 angeordnete vorläufige Beförderungsverbot (sog. Hänge- oder Stoppbeschluss gemäß Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen.
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| 2. | Die Antragsgegnerin ist aufgrund der zu Ziffer 1. beschriebenen Entwicklung nach Auffassung der Kammer überdies im Stande, der Antragstellerin – wie geschehen – eine Zusage zu geben mit dem Ziel, den Weg zu einer gerichtlichen Nachprüfung der angegriffenen Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren offenzuhalten. Streitgegenstand ist dabei hier wie dort die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen der Beförderungsaktion im Dezember 2024 zu Recht nicht berücksichtigt worden ist, weil – wovon die Antragsgegnerin ausgeht – sich nach ihrer Ernennung zur Lebenszeitbeamtin kein genügend langer Beobachtungszeitraum anschloss, um für sie eine Anlassbeurteilung erstellen zu können, die der Auswahlentscheidung hätte zugrunde gelegt werden können. Mittels der in Rede stehenden Zusage kann dieser um die Besetzung der freigehaltenen Stelle geführte Rechtsstreit in der Hauptsache fortgeführt werden; dabei ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung dort als Vorfrage zu prüfen. Ein Obsiegen in diesem Hauptsacheverfahren setzt also voraus, dass sich die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in jener Beförderungsrunde als rechtswidrig erweist.4Vgl. dazu bzw. zur grundsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusagen: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 19 f., zitiert nach juris.Vgl. dazu bzw. zur grundsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusagen: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 19 f., zitiert nach juris. | |
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Fallbezogen hat die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihrer diesbezüglichen Schreiben vom 20.3.2025 und 16.4.2025 konkret zusagt, die Antragstellerin zu befördern, wenn sie in der Hauptsache obsiegt und sie infolgedessen aufgrund der sodann zu erstellenden dienstlichen (Anlass-)Beurteilung sowohl hinsichtlich der erforderlichen Gesamtnote als auch im Übrigen die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.11.2024 bekannt gegebenen Voraussetzungen für die Beförderung in ein Amt nach A 8 im Rahmen der Beförderungsaktion von Dezember 2024 erfüllt sowie überdies keine Beförderungshemmnisse bestehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Antragstellerin soll durch die Zusage letztlich nicht privilegiert (befördert) werden. Die Zusage entspricht auch dem Rechtsschutzziel im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Antragstellerin geltend macht, für sie hätte mit Blick auf die Beförderungsrunde im Dezember 2024 eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, so dass ggf. ihre Beförderung (nach dem diesbezüglichen Konzept der Antragsgegnerin von Dezember 2024) möglich gewesen wäre. Mit anderen Worten wird durch die in Rede stehende Zusage der vorliegende Rechtsstreit in einer die geltend gemachten Rechte der Antragstellerin wahrenden Weise in das Hauptsacheverfahren verlagert.
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Es liegt nach Auffassung der Kammer auch ein Ausnahmefall vor, in dem die betreffende Zusage den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfallen lässt.
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Zunächst handelt es sich – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – um ein ranglistenbasiertes Massenbeförderungsauswahlverfahren, nach dessen Beförderungskonzept sämtliche Bewerber befördert werden sollen, die den aufgestellten Kriterien entsprechen.5Dazu: Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 80 und 86 m.w.N., beck-online.Dazu: Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 80 und 86 m.w.N., beck-online. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt zunächst die einleitende Passage im Schreiben betreffend "Beförderungen in der Bundespolizeidirektion Koblenz im Dezember 2024" vom 18.11.2024. Dort heißt es, es sei beabsichtigt, "… im Dezember 2024, vorbehaltlich der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und der Gremien, Beförderungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst sowie im mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst vorzunehmen …", und zwar zu Gunsten derjenigen, "… die neben den allgemeinen Voraussetzungen die nachfolgend genannten Mindestvoraussetzungen … in den aktuellen Rangfolgelisten zum Stichtag 1.10.2024 erfüllen." Demnach wurde (u.a.) für eine Ernennung zum Polizeiobermeister eine Regelbeurteilung 2022/aktuelle Anlassbeurteilung mit der Gesamtnote B 3 vorausgesetzt. Für die Auswahlentscheidung subsidiär – und in dieser Reihenfolge – herangezogen wurden die Durchschnittsnote der besonders gewichteten vier Leistungsmerkmale (Qualität und Verwertbarkeit der Leistungen, Fachkenntnisse, Zuverlässigkeit sowie Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln), die vorletzte Beurteilung (2019) sowie der dortige Notendurchschnitt der besonders gewichteten Leistungsmerkmale, das Bundesgleichstellungsgesetz und die Errechnung der Rangfolgepunkte aus den leistungsbezogenen Subsidiärmerkmalen. Schließlich durfte kein Beförderungshemmnis bestehen. Die diesem Konzept zugrundeliegenden "Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz“ vom 28.1.1998 in der jeweils aktuellen Fassung6zuletzt gerichtsbekannt in der Fassung des Änderungserlasses vom 31.3.2017zuletzt gerichtsbekannt in der Fassung des Änderungserlasses vom 31.3.2017 sind in der Rechtsprechung der Kammer7Vgl. etwa den Beschluss vom 17.1.2025 – 2 L 1663/24 – zur Beförderungsaktion Dezember 2024.Vgl. etwa den Beschluss vom 17.1.2025 – 2 L 1663/24 – zur Beförderungsaktion Dezember 2024. als rechtlich grundsätzlich unbedenklich anerkannt.
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Das Verständnis jenes Beförderungskonzeptes im aufgezeigten Sinne, wonach jeder Beamte, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, befördert werden soll, entspricht den – auch fernmündlich – dem Gericht gegebenen Erläuterungen durch Sachwalter der Antragsgegnerin. Es zeigt sich ferner in der regelmäßigen Umsetzung entsprechender Beförderungskonzepte der Antragsgegnerin. So wird in deren besagten Schreiben vom 18.11.2024 zur Beförderungsrunde im Dezember 2024 zwar darauf hingewiesen, dass für Ernennungen zum Polizeiobermeister 142 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und belegen die demnach (vorerst) letzten Rangfolgeplätze die Beigeladenen. Dies schließt weitere Beförderungen unter Verwendung zusätzlicher Planstellen aber offensichtlich nicht grundsätzlich aus. Es besteht vielmehr eine Parallele zu dem, was die Antragsgegnerin zur nachfolgenden Beförderungsaktion im März 2025 in dem weiteren bei der Kammer anhängigen Eilverfahren der Antragstellerin mit dem Geschäftszeichen 2 L (vgl. bereits oben) im Schriftsatz vom 2.4.2025 (S. 82 ff., S. 87 der GA) zur Erwiderung auf den dortigen Antrag vorträgt:
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"Die Antragsgegnerin kann für die Antragstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Beförderungsmaßnahmen (März-Beförderungen) eine Beförderungsplanstelle zusichern.
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Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass für sämtliche Polizeimeister und Polizeimeisterinnen in ausreichender Zahl Beförderungsplanstellen vorhanden sind.
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Die Auskehrung und Nutzung der Beförderungsplanstellen erfolgt derzeit ausschließlich nach Maßgabe des Erfüllens der persönlichen und sachlichen Beförderungsvoraussetzungen der vorhandenen Polizeimeister/-meisterinnen.
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Demnach wäre die aktuelle Anzahl der zu befördernden Polizeimeister/-meisterinnen ohne weiteres zu steigern gewesen, wenn diese die für die Beförderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hätten.
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Die Zusicherung einer Beförderungsplanstelle ist daher möglich, ohne dass an anderer Stelle einem aktuellen oder künftig potentiellen Beförderungsbewerber eine Beförderungsplanstelle weggenommen werden muss."
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Soweit in der obergerichtlichen Spruchpraxis8VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 ff. zum Auswahlverfahren der Bundespolizei; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.2.2018 – 12 B 44/17 –, Rn. 31; OVG Hamburg 11.8.2021 – 5 Bs 90/21 –, Rn. 24, m. w. N., und 7.9.2021 – 5 Bs 153/21 –, Rn. 11 ff., jeweils zitiert nach juris.VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 ff. zum Auswahlverfahren der Bundespolizei; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.2.2018 – 12 B 44/17 –, Rn. 31; OVG Hamburg 11.8.2021 – 5 Bs 90/21 –, Rn. 24, m. w. N., und 7.9.2021 – 5 Bs 153/21 –, Rn. 11 ff., jeweils zitiert nach juris. an die Zulässigkeit einer Zusage zur Freihaltung einer Planstelle, die den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfallen lässt, weitere Bedingungen geknüpft werden, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt zwar nicht uneingeschränkt übertragbar; sie steht der Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalls in der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung aber auch nicht entgegen. Dies gilt etwa für die Bedingung, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Abgabe der Zusage noch nicht – durch die Ernennung der Konkurrenten – abgeschlossen sein darf, denn die Problematik des "Verbrauchs" von kontingentierten Planstellen durch Beförderungen mit der Folge der im Regelfall nicht mehr gutzumachenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches (Stichwort: Ämterstabilität) stellt sich nicht, wenn Beförderungen – wie hier – auf anderweitigen Planstellen außerhalb des konkret streitbefangenen Kontingents erfolgen (vgl. oben).
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Ein wesentlicher Unterschied zu den – soweit ersichtlich – bisher in der veröffentlichten einschlägigen Rechtsprechung behandelten Fallgruppen besteht fallbezogen allerdings darin, dass es sich hier nicht um Planstellen handelt, die im Rahmen des Auswahlverfahrens (von vornherein) nicht besetzt werden konnten, sondern nachträglich, wegen der Beförderung der Konkurrenten unter Inanspruchnahme anderweitiger Planstellen, freigeworden sind. Im Ergebnis misst die Kammer diesem Umstand aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles indes keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Es kommt nämlich insoweit nicht darauf an, ob eine reservierbare Planstelle frei ist, weil von vorneherein ein Kontingent an Planstellen für Beförderungen nicht ausgeschöpft werden konnte9So etwa in dem vom VGH Bayern durch Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 19, zitiert nach juris, entschiedenen Fall.So etwa in dem vom VGH Bayern durch Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 19, zitiert nach juris, entschiedenen Fall. oder einzelne aufgrund ihres Rangfolgeplatzes für eine Beförderung vorgesehene Beamte, etwa wegen eines Beförderungshemmnisses10Vgl. den Beschluss der Kammer vom 17.2.2025 – 2 L 1695/24 – zur Beförderungsrunde der Antragsgegnerin von Dezember 2024 betreffend einen zur Beförderung ausgewählten Beamten, gegen welchen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.Vgl. den Beschluss der Kammer vom 17.2.2025 – 2 L 1695/24 – zur Beförderungsrunde der Antragsgegnerin von Dezember 2024 betreffend einen zur Beförderung ausgewählten Beamten, gegen welchen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. bzw. aus sonstigen Gründen11etwa durch den plötzlichen Tod eines Mitbewerbers, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 3 sowie 18 ff., zitiert nach juris.etwa durch den plötzlichen Tod eines Mitbewerbers, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 3 sowie 18 ff., zitiert nach juris., aus dem Kreis der Beförderungskandidaten ausscheiden, noch bevor die konkrete Auswahlentscheidung durch Ernennungen umgesetzt worden ist. Letzteres ist eben auch der Fall, wenn Beamte unter Inanspruchnahme anderweitiger Planstellen in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge kommen.
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Maßgebend für die Gleichbehandlung mit den anerkannten Fällen einer zulässigen Reservierung von Planstellen ist fallbezogen hingegen, dass die Planstellen, auf welche sich die betreffende Zusage bezieht, für das Auswahlverfahren im Rahmen der Beförderungsaktion von Dezember 2024 zur Verfügung standen bzw. weiterhin stehen, soweit sie unbesetzt geblieben sind, und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber, demgegenüber die Zusage abgegeben wird, allein durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber bedingt und nicht von weiteren äußeren Einflussfaktoren abhängig ist. Diese Bedingungen sieht die Kammer hier als erfüllt an, denn die Antragsgegnerin hat rechtsverbindlich der Sache nach erklärt, dass die hier benötigte Planstelle allein in Abhängigkeit vom Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache, wie oben dargelegt, reserviert wird und der in dieser Weise zugesagten Freihaltung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
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Zwar ist die von der Antragstellerin gewünschte rückwirkende Ernennung rechtlich nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG) und kann daher auch nicht (rechtmäßig) in Aussicht gestellt werden. Es bleibt im Erfolgsfalle daher lediglich die Möglichkeit einer drei Monate rückwirkenden Einweisung in die betreffende Planstelle (vgl. § 49 Abs. 2 BHO). Aus einer durch den Zeitverlust ggf. folgenden Behinderung im beruflichen Fortkommen, etwa in Gestalt von Besoldungseinbußen oder eines geringeren Rangdienstalters, lässt sich nach Auffassung der Kammer ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung indes nicht (ohne weiteres) herleiten, da es sich nicht um unwiederbringliche Rechtsverluste handelt. Ob etwas anderes in dem seltenen Ausnahmefall gelten könnte, in dem ein nicht zum Zuge gekommener Antragsteller der allein am besten geeignete Beförderungskandidat ist, kann vorliegend, da (lediglich) der Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geltend macht wird, dahinstehen.
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Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung betreffend die Beigeladenen beruht auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass sie keine Sachanträge gestellt haben bzw. somit kein Kostenrisiko eingegangen sind.
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Der in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Wertes des Gegenstands (¼ der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge) in Höhe von drei Monatsgehältern des im Zeitpunkt des Eingangs des Eilrechtsschutzantrages in der Besoldungsgruppe A 8 -Bund- zu zahlenden Endgrundgehalts (3.982,32 € monatlich).
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- 1)
- Das generische Maskulinum soll der Verdichtung und besseren Lesbarkeit des Textes dienen.
- 2)
- BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 23, zitiert nach juris.
- 3)
- So etwa auch: VG Gera, Urteil vom 10.7.2020 – 1 K 1893/19 –, Rn. 39; in diesem Sinne ferner: VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 und 19 sowie VGH Hessen, Beschluss vom 23.4.2012 – 1 B 2284/11 –, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris.
- 4)
- Vgl. dazu bzw. zur grundsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusagen: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 19 f., zitiert nach juris.
- 5)
- Dazu: Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 80 und 86 m.w.N., beck-online.
- 6)
- zuletzt gerichtsbekannt in der Fassung des Änderungserlasses vom 31.3.2017
- 7)
- Vgl. etwa den Beschluss vom 17.1.2025 – 2 L 1663/24 – zur Beförderungsaktion Dezember 2024.
- 8)
- VGH Bayern, Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 17 ff. zum Auswahlverfahren der Bundespolizei; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.2.2018 – 12 B 44/17 –, Rn. 31; OVG Hamburg 11.8.2021 – 5 Bs 90/21 –, Rn. 24, m. w. N., und 7.9.2021 – 5 Bs 153/21 –, Rn. 11 ff., jeweils zitiert nach juris.
- 9)
- So etwa in dem vom VGH Bayern durch Beschluss vom 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 –, Rn. 19, zitiert nach juris, entschiedenen Fall.
- 10)
- Vgl. den Beschluss der Kammer vom 17.2.2025 – 2 L 1695/24 – zur Beförderungsrunde der Antragsgegnerin von Dezember 2024 betreffend einen zur Beförderung ausgewählten Beamten, gegen welchen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.
- 11)
- etwa durch den plötzlichen Tod eines Mitbewerbers, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 3 sowie 18 ff., zitiert nach juris.</dd>