Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 1211/99

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung

verpflichtet, unter Erteilung der Zustimmung darlehensweise

die Kaution für die Wohnung der Antragstellerinnen in der

Cstraße 00, 00000 E, in Höhe von 1.380,00 DM zu

übernehmen.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen An-

ordnung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-

hoben werden, werden den Beteiligten je zur Hälfte auf-

erlegt.

Der Tenor der Entscheidung soll den Beteiligten vorab tele-

fonisch bekanntgegeben werden.


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