Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 569/00.A

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.


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