Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 11182/98

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1997 und sein Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2671/15
6. November 2018
15 A 2671/15 6. November 2018

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