Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 4321/99

Tenor

Die Heranziehungsbescheide vom 04.02.1999 (Kassenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.1999 werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1999 zu Beiträgen von mehr als 11.721,49 DM bezüglich Gemarkung xxxxxxxxxx, EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; von mehr als 36.767,74 DM bezüglich Gemarkung xxxxx, EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; von mehr als 4.695,78 DM bezüglich Gemarkung xxxxxx, EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; von mehr als 6.794,18 DM bezüglich Gemarkung xxxxxxxxxxx, EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; von mehr als 21.427,68 DM bezüglich Gemarkung xxxxx, EW- Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; von mehr als 7,08 DM bezüglich Gemarkung xxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/9 und der Beklagte zu 2/9.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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