Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 2548/00

Tenor

Die Heranziehungsbescheide vom 03.02.2000 (Kassenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2000 werden insoweit aufgehoben, als der Kläger vom Beklagten für das Jahr 2000 bezüglich des Grundstücks EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx zu Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträgen und bezüglich der Grundstücke EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu Hochwasserschutzbeiträgen von mehr als 303,98 DM und zu Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 153,96 DM herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.


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