Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 L 1165/01

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. März 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Baustelle durch Bauordnungsverfügung an die Beigeladene stillzulegen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.


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