Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 806/98.A

Tenor

Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes begehrt, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers für Togo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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