Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 3805/02

Tenor

Soweit die Antragsteller den Antrag sinngemäß zurückgenommen haben wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, § 31 SGB VIII gemäß dem Betreuungskonzept vom 13. November 2002 in einem Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche durch den kjhv Kinder- und Jugendhilfeverbund Rheinland gGmbH, E, zu gewähren.

Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.


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