Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 4954/02

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch- therapeutischen Zentrum „Die gute Hand" in L für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2003 zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.


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