Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 1570/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für das am 11. September 1993 geborene Kind C.
3C lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner sorgeberechtigten Mutter in F. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes wohnt in G.
4Die Klägerin gewährt auf Antrag der Mutter des C seit 27. März 2001 für diesen Hilfe zur Erziehung als Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII durch Unterbringung des Kindes im St. K-Haus in X. In der Einrichtung ist auch die Mutter von C untergebracht.
5Die Klägerin ist der Auffassung, dass seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter im St. K-Heim in X die Beklagte für die von ihr - der Klägerin - zuständiger Weise eingeleitete Hilfe örtlich zuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richte.
6Sie beantragte daher unter dem 2. Oktober 2002 bei der Beklagten die Übernahme der Bearbeitung des Hilfefalles bei gleichzeitiger Zusage der Erstattung der Aufwendungen.
7Die Beklagte lehnte die Übernahme ab.
8Die Klägerin hat am 4. März 2003 Klage erhoben und beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, den Jugendhilfefall C, geb. am 11. September 1993 in eigener Zuständigkeit zu übernehmen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewähren wollen. Unabhängig von der Frage, welche Hilfeform tatsächlich gewollt gewesen sei, sei die Unterbringung in der jetzigen Form ungeeignet, so dass schon deshalb eine Fallübernahme ausscheide.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Der in Form der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, denn für diesen Anspruch gibt es in der Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage.
17Die hier maßgeblichen Regelungen des SGB VIII normieren einen Anspruch, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht.
18Nach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser Regelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat. Durch die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das pflichtwidrige Handeln, Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, sanktioniert.
19Darüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der Jugendhilfe regelt das SGB VIII nicht.
20Weder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der bisher zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich zuständige Behörde,
21vgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom 11. Mai 1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 .
22Die bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu erbringen, bis die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung fortsetzt. Die sich hieraus allein ergebenden Ansprüche sind, wie oben dargelegt, in § 89 c SGB VIII geregelt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2, 2. Hs. VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001. Nach der Neuregelung des § 188 Satz 2, 2. Hs VwGO sind die Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der Kostenfreiheit ausgenommen. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar nicht unmittelbar einen Kostenerstattungsanspruch, steht zu einem solchen jedoch in einem engen Zusammenhang und ist damit nicht den gerichtskostenfreien Leistungsstreitigkeiten zuzurechnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 34 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 c SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 89 Abs. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 c SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x