Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 4308/02

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Standortsanitätszentrums E vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des Standortsanitätszentrums E vom 29. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2002 die KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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