Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 2398/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der die Haltung des Rüden Bolle betreffende Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 7. September 2001 und der Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises X1 vom 15. März 2002 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Befristung und ein Widerrufsvorbehalt angeordnet und die Erlaubnis mit Auflagen verbunden worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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