Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6183/02

Tenor

Die Anordnung des Beklagten vom 4. April 2002, den Sweg in L von der S1straße her durch zwei herausnehmbare Sperrpfosten abzusperren und der Widerspruchsbescheid des Landrates L1 vom 6. August 2002 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die angebrachten Sperrpfosten zu entfernen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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