Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 8269/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. November 2002 zu Ziffer 2. und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht ist, verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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