Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3724/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2003 wird hinsichtlich der nachträglich erteilten Auflage "8" wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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