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GastG § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Gaststättengesetz

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Referenzen

Zitiert von

Berichtigungsbeschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 24.1228
30. Januar 2026
22 ZB 24.1228 30. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 25.515
8. Januar 2026
22 ZB 25.515 8. Januar 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 110/25
21. Oktober 2025
7 B 110/25 21. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 S 25.1289
1. September 2025
RN 5 S 25.1289 1. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 555/25
4. Juli 2025
4 B 555/25 4. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 558/25
4. Juli 2025
4 B 558/25 4. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 458/25
4. Juli 2025
4 B 458/25 4. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 5889/23
2. Juli 2025
23 K 5889/23 2. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 CS 25.214
5. Juni 2025
22 CS 25.214 5. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 479/25
20. Mai 2025
1 L 479/25 20. Mai 2025