Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 4472/03.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller darin (in Ziffer 3) die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird.

Insoweit wird dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L1 aus L2 beigeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller sieben Achtel und die Antragsgegnerin ein Achtel.


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