Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 334/04

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt E aus S beigeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. für die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 31. März 2004 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren. Der Antrag des Antragstellers zu 3. wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 3. zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.


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