Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 4403/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. September 2003 gegen die Ordnungsverfügung des An-tragsgegners vom 4. September 2003 wird wieder hergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 585000 EUR festgesetzt.


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