Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 9204/02

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die der Frau T in der Zeit vom 28. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1999 gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe in Höhe von 8.176,95 Euro zu erstatten sowie für das Jahr vier Prozentpunkte Zinsen seit dem 27. Dezember 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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