Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2843/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. Januar 2004 die Baugenehmigung zur Veränderung der Fas¬sade des Hauses Astraße 10 in E durch Umgestaltung der Fens¬terformate zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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