Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 486/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.0.1983 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste im Juni 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Januar 2000 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht. Der Bescheid ist seit dem 03. Januar 2001 bestandskräftig.
4Nachfolgend erhielt der Antragsteller ab dem 06. März 2001 Duldungen, weil er mangels Ausreisepapieren nicht abgeschoben werden konnte. Zuletzt wurde ihm eine Duldung bis zum 08. März 2005 erteilt.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Duldung unter Berufung darauf, dass er in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen von Kamerun lebe, die ein Kind von ihm erwarte. Er legte hierzu eine Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame Sorge für das ungeborene Kind, datierend jeweils vom 22. September 2004, vor. Seine Lebensgefährtin sei im Besitz einer von der Stadt P verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Sie habe ein Kind aus einer vorangegangen Beziehung, das sich derart an ihn gewöhnt habe, dass es ihn als väterliche Bezugsperson akzeptiere. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer Duldung sei und dass im Übrigen eine Wohnsitzbindung für die Stadt L bestehe. Unter dem 11. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller daraufhin bei der Ausländerbehörde der Stadt P, nach dort ziehen zu dürfen. Dieser Antrag wurde unter dem 23. Februar 2005 abgelehnt.
6Unter dem 13. Januar 2005 teilte der Antragsteller mit, dass das gemeinsame Kind am 00.0. 2005 geboren worden sei und ihm nach § 33 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2004 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an.
7Mit Schreiben vom 09. Februar 2005 wurde dem Antragsteller die Abschiebung angekündigt. Am 01. März 2005 wurde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 14. März 2005 ausgestellt und der Abschiebungstermin 15. März 2005 mitgeteilt.
8Der Antragsteller hat am 09. März 2005 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind sowie dem am 00.00.2001 geborenen Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Kontakt zu dem deutschen Vater des Kindes bestehe seit mehr als zwei Jahren nicht mehr. Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin macht er geltend, seit Beginn der Schwangerschaft sei er etwa fünfmal die Woche in P (vorher etwa dreimal). Er habe das ältere Kind seit August 2004 regelmäßig zum Kindergarten gebracht und abgeholt sowie Arbeiten im Haushalt übernommen. Seit der Geburt sei er fast täglich da und kümmere sich auch um das gemeinsame Kind. Ein Verweis auf eine gemeinsame Lebensführung im Ausland sei wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten nicht möglich. Zudem sei dem deutschen Kind und seiner Mutter eine Lebensführung im Ausland ohnehin nicht zuzumuten.
9Der Antragsteller beantragt,
10dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Der Antragsteller sei auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist unbegründet.
17Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO.
18Der Antragsteller ist nach unanfechtbar negativ abgeschlossenem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig.
19Die Abschiebung ist ihm in dem Bescheid des Bundesamtes angedroht worden und die Ausreisefrist ist abgelaufen.
20Der Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung mindestens einen Monat vorher nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist der Antragsgegner nachgekommen.
21Ein Abschiebungshindernis in Gestalt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) wegen des Schutzes der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 EMRK ist nicht glaubhaft gemacht.
22Dabei geht das Gericht unter Zugrundelegung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zunächst davon aus, dass der Antragsteller Beistandsleistungen sowohl für sein eigenes Kind als auch für das weitere Kind seiner Lebensgefährtin erbringt. Hieraus folgt vorliegend jedoch kein Abschiebungshindernis.
23Dabei kann offen bleiben, ob auch die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin - mit der er nicht verheiratet ist - eine eigene, grundrechtlichen Schutz genießende familiäre Lebensgemeinschaft bildet,
24verneinend in einem solchen Fall wie dem vorliegenden OVG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2000, 17 B 622/00: Art. 6 GG schütze nur die Beziehung des Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu dessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes.
25Hierfür könnte sprechen, dass bei Eheleuten auch Stiefkinder als Teil der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden,
26BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964, BVerfGE 18, 97, 105f.; Urteil vom 31. Januar 1989, BVerfGE 79, 256, 267,
27und dass der Begriff der Familie gegenüber dem der Ehe eher faktisch als rechtlich geprägt ist,
28vgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 16.
29Indes begründet Art. 6 Abs. 1 GG hier unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller auch mit dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, so dass die vier Personen insgesamt eine Familie i.S.d. Grundgesetzes bilden, oder ob zwei sich überschneidende" familiäre Lebensgemeinschaften vorhanden sind, nämlich die zwischen der Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern einerseits und die zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind andererseits, keinen Abschiebungsschutz,
30im Ergebnis ebenfalls ein Abschiebungshindernis verneinend OVG Münster a.a.O.
31Denn aus dem Schutz der Familie folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt werden muss. Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann - jedenfalls wenn kein Fall vorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied begehrt wird, dessen Verbleib in Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder für den ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht -,
32vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der Gründe,
33wenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR 2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 m.w.N., InfAuslR 2000, 67;
35speziell zur Konstellation unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten von Familienmitgliedern VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 1995, 13 S 3358/94, NVwZ-RR 1996, 533.
36Es kommt hier mithin darauf an, ob die Lebensgemeinschaft bzw. die Lebensgemeinschaften zumutbarerweise auch in einem anderen Staat - in Betracht kommen Sierra Leone und Kamerun - geführt werden könnte(n).
37Die Führung der Lebensgemeinschaft(en) im Ausland ist hier nicht deshalb von vornherein unzumutbar, weil ein Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
38anders in einem Fall mit deutschen Stiefkindern VGH BaWü, Beschluss vom 29. März 2001, 13 S 2643/00, InfAuslR 2001, 283.
39Denn ob aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Abschiebungshindernis folgt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall,
40so die st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, 2 BvR 231/00, InfAuslR 2002, 171, unter B. .II. 1. m.w.N.
41Dabei sind die familiären Belange, d.h. die familiären Bindungen im Bundesgebiet, den öffentlichen - namentlich auch einwanderungspolitschen - Belangen gegenüberzustellen. Hier ist dabei zu berücksichtigen, dass das erste Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Beziehung zu dem deutschen Vater aber nicht mehr besteht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht in der Konstellation deutscher Elternteil (Mutter) - ausländischer Elternteil (Vater) - gemeinsames nichteheliches Kind ein Zurückdrängen einwanderungspolitischer Belange angenommen hat: In diesen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Unzumutbarkeit des Verlassens der Bundesrepublik für das Kind stets nicht oder nicht allein mit dessen deutscher Staatsangehörigkeit begründet, sondern mit der Beziehung zum deutschen Elternteil. So heißt es etwa in dem Kammerbeschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -: Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit wegen dessen Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück." Angesichts des Alters des Kindes, das im Dezember drei Jahre alt geworden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verlassen der Bundesrepublik und ein Leben in einem anderen Land deshalb nicht (mehr) zumutbar ist, weil das Kind bereits in der Bundesrepublik verwurzelt ist.
42Dass die Führung der Lebensgemeinschaft(en) im Ausland deshalb nicht möglich ist, weil keiner der in Betracht kommenden Staaten ein Aufenthaltsrecht für die jeweiligen Familienmitglieder mit anderer Staatsangehörigkeit vorsieht, ist nicht dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen - ihm günstigen und in seiner Sphäre liegenden Umstand - liegt beim Antragsteller, der bisher jedoch nicht versucht hat, die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise zu klären.
43Sonstige Abschiebungsverbote oder -hindernisse sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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