Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3405/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der Geschwister L für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. April 2003 Kosten in Höhe von 6.842,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2003 sowie für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2005 Kosten in Höhe von 14.747,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2005 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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