Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 8734/03

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die an Herrn I im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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