Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 2303/05
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2005 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei eine Kostenausgleichung zwischen ihnen nicht stattfindet.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Dezem- ber 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2005 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Bei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der nach § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Hiernach überwiegt das Interesse des Antragstellers, weil vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung seine Nachbarrechte verletzt.
6Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen Nachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind,
7vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, NWVBl. 1994, 417; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 60.
8Nachbarschützenden Charakter weist jedenfalls § 22 Abs. 1 BImSchG auf, wonach nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG bereits bei Immissionen vor, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu gehören unter anderem Schallimmissionen. Es ist bei Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, Aufgabe der Bauaufsicht, die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu überwachen, da § 22 BImSchG zu den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört.
9Vgl. zur Anwendbarkeit des § 22 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 373.
10Die zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2005 verstößt bei Anlegung dieses Maßstabs nach summarischer Prüfung gegen das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot.
11Die Nebenbestimmung Nr. 12 zur Baugenehmigung, nach der die von der Freizeitanlage ausgehenden Geräuschimmissionen an den Wohneinheiten südlich der Anlage (Hstraße 0-00, WR-Gebiet) in Verbindung mit den schon bestehenden Sportanlagen" näher bestimmte Beurteilungspegel nicht überschreiten dürfen, ist als bloße Zielvorgabe nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 - BauR 2003, 674, vom 9. Juli 2002 - 10 B 696/02 - und vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193.
13Die bloße Zielvorgabe gewährleistet nicht, dass die genehmigte Saunaanlage bei Inbetriebnahme die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhält.
14Gleiches gilt für die Nebenbestimmung Nr. 17 zur Baugenehmigung. Danach ist nach Fertigstellung der Saunaanlage binnen Monatsfrist durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz der Nachweis zu erbringen, dass die durch den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 441 und vom Staatlichen Umweltamt (Nebenbestimmung Nr. 11) festgesetzten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Auch diese Auflage stellt den Nachbarschutz noch nicht hinreichend sicher, weil die Baugenehmigung nur dann mit den Nachbarrechten des Antragstellers vereinbar ist, wenn gewährleistet ist, dass die genannten Anlagen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte schon ab dem Beginn ihrer Inbetriebnahme einhalten. Ob dies der Fall ist, lässt sich in diesem Eilverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar haben die Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung vom 8. November 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Heft 9 Bl. 205) und eine schalltechnische Untersuchung zum VEP Nr. 441 vom 20. Mai 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Heft 9 Bl. 132) zu den Bauantragsunterlagen gereicht. Diese Untersuchungen sind aber nicht geeignet, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der Auflage Nr. 12 prognostisch festzustellen. Die Untersuchung vom 8. November 2005 befasst sich mit den haustechnischen Anlagen des Saunabetriebs, die Untersuchung vom 20. Mai 2005 mit den Verkehrsströmen und dem Besucherverhalten im Freien. Entgegen den Anforderungen der Auflage Nr. 12 ist eine Untersuchung über den Einfluss der Emissionen, die von den schon bestehenden Sportanlagen ausgehen, aber nicht vorhanden.
15Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung stellt sich auch die Auflage Nr. 11 als zu unbestimmt dar. Diese sieht vor, dass das schalltechnische Gutachten vom 08. November 2005 zum Bestandteil der Baugenehmigung wird und die dort aufgeführten Bedingungen und Auflagen zu beachten und einzuhalten sind. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und ggfs. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung. Eine Nachbarrechtsverletzung wird allenfalls dann vermieden, wenn der Inhalt der Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer Bestimmungen hinreichend klar ist,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97; Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101.
17Einen solchen Fall der ausnahmsweisen hinreichenden Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung lässt sich jedenfalls im Eilverfahren nicht feststellen. Ausdrückliche Auflagen und Bedingungen enthält die schalltechnische Untersuchung nicht. Zwar sind auch Baugenehmigungen als Verwaltungsakte der Auslegung zugänglich, nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unterliegt die Baugenehmigung aber der Schriftform. Mithin bestimmen der Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen den objektiven Inhalt der Baugenehmigung. Die Bauvorlagen und Anlagen müssen durch den Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel") gekennzeichnet sein, § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO. Zur Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann nicht auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die keinen Zugehörigkeitsvermerk tragen,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 -.
19An diesen Maßstäben gemessen, erweist sich bei vorläufiger Bewertung auch die Nebenbestimmung Nr. 11 als zu unbestimmt. Das Gutachten vom 8. November 2005 geht von einer Vielzahl von Prämissen aus, die u. a. in der schalltechnischen Untersuchung zum VEP 441 vom 3. August 2005 niedergelegt sind (Literatureintrag [6]). Diese schalltechnische Untersuchung ist aber nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, sondern lediglich eine frühere Fassung vom 20. Mai 2005. Der Verweis geht damit ins Leere.
20Selbst wenn man die Untersuchung vom 20. Mai 2005 als Auslegungshilfe heranziehen wollte, genügt dies nicht, um die mangelnde Bestimmtheit zu heilen. Denn die selbst in der Zusammenfassung hervorgehobenen Voraussetzungen, nämlich dass Lkw-Anlieferungen und Müllabfuhr außerhalb der Ruhezeiten erfolgen, sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung (etwa in der Betriebsbeschreibung) geworden. Dasselbe gilt für die übrigen Annahmen.
21Des Weiteren enthält die Einschränkung Voraussetzung ist die jedoch Einhaltung der angesetzten Schallleistungen und Minderungsmaßnahmen" in der Zusammenfassung des Gutachtens vom 8. November 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Bl. 217) offensichtlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ergibt - wie hier - die Prognose, dass die Lärmschutzanforderungen eingehalten werden, muss die Baugenehmigung dafür Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose angenommenen Prämissen möglichst dauerhaft eingehalten werden,
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182.
23Dem genügt die angegriffene Baugenehmigung insbesondere hinsichtlich der vorausgesetzten Schallleistungen nicht.
24Hinsichtlich der Schallminderungsmaßnahmen bzgl. des Küchenabluftventilators bestehen ebenfalls Bedenken, weil der Wert, um den die Drehzahl vermindert werden muss, nicht angegeben ist. Die Zielvorgabe (Reduzierung um 10 dB(A)) genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Schallminderungsmaßnahmen für die Lüftungsanlagen: Die Vorgabe, diese müssten geeignet" sein, bleibt inhaltslos.
25Von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Stilllegung der Baustelle kann derzeit abgesehen werden, weil bisher lediglich Abbrucharbeiten stattfinden. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen und des Antragsgegners wurde mit die Verwirklichung der mit der Baugenehmigung erlaubten baulichen Anlagen noch nicht begonnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene trotz der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs baut, sind nicht ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro zu bemessen. Angesichts der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,-- Euro anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser entsprechend dem Charakter des Verfahrens auf die Hälfte.
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