Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 2303/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei eine Kostenausgleichung zwischen ihnen nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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