Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 37/06.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten fallen nicht an. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte ein Drittel, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. die Hälfte und die Klägerin zu 2. ein Viertel. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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