Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6223/08.A

Tenor

Die Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung des Bescheides des Bun-desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2008 ver-pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1

AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak vorliegen.

Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens, das sich nur noch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2008 richtet und für das Gerichtskosten nicht er-hoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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