Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1993/08.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der An-tragstellerin nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanord-nung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde überge-ben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E aus P beigeordnet.


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