Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 4767/08

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2008 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur „Leitung eines Pflegedienstes in der stationären oder ambulanten Altenhilfe“ gem. Antrag vom 28. April 2008 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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