Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1697/09
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfü-gung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 250,- Euro festgesetzt.
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Der am 6. November 2009 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
2die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 hinsichtlich der Abfallentsorgungs- und – nachweisanordnung (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) anzuordnen,
3hat Erfolg.
4Der zulässige Antrag ist begründet.
5Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich – wie vorliegend die Androhung von Zwangsgeld – gegen Maßnahmen in der Vollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. VwGO, § 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.
6Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.
7Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben wird.
8Bereits diese formale Voraussetzung ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Anordnung, die in der Wohnung lagernden Abfälle zu entsorgen, nicht erfüllt.
9§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Der in der Ordnungsverfügung angegebenen Begründung lässt sich nicht entnehmen, warum der Antragsgegner gerade in dem vorliegenden Fall ein über das Interesse am Erlass der Entsorgungsverfügung hinausgehendes, die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme begründendes Interesse an der sofortigen Vollziehung gesehen hat. Das Interesse an einer intakten Umwelt reicht nach den konkreten Umständen für den in der abgeschlossenen Wohnung lagernden Müll nicht aus.
10Der Mangel der fehlenden oder der fehlerhaften Begründung der Vollziehungsanordnung kann zwar im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung für die Vollziehungsanordnung behoben werden,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 – 19 B 1061/85, NJW 1986, 1894 (1895).
12Die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 26. November 2009 beziehen sich jedoch lediglich auf die auf dem Balkon lagernden Abfälle und können daher nicht zur Begründung einer sofortigen Vollziehbarkeit bezüglich der Entsorgung der in der Wohnung lagernden Abfälle herangezogen werden.
13Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund eines bestehenden Vollziehbarkeitshindernisses an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit fehlt. Kein öffentliches Interesse am Vollzug eines Verwaltungsaktes besteht in solchen Fällen, wenn der Vollzug des Verwaltungsaktes nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung möglich wäre,
14vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. November 1986 – 7 B II 3/86, NJW 1987, 246 (248).
15Aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses liegt ein privatrechtlicher Hinderungsgrund zur Ausführung der angeordneten Maßnahme vor. Der Antragstellerin als Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist es grundsätzlich nicht gestattet, die vermieteten Räume zu betreten. Dies führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, hindert aber so lange, bis eine vollziehbare Duldungsverfügung gegen den Dritten erlassen ist, ihre Vollziehbarkeit,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1996 – 11 B 2310/96, DVBl. 1997, 674, 675.
17Im Übrigen bestehen auch bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung.
18§ 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG kommt als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entsorgung der auf dem Balkon und in der Wohnung gelagerten Abfälle nicht in Betracht. Die Antragstellerin ist nicht Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Die Antragstellerin ist als Vermieterin im zivilrechtlichen Sinne nur mittelbarer Besitzer, § 868 BGB. Es spricht nichts dafür, dass sie in dieser Funktion noch über das im abfallrechtlichen Sinne erforderliche Mindestmaß an natürlicher Sachherrschaft verfügt. Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand des Gerichts fehlt es an hierfür erforderlichen besonderen Umständen, die vorliegend ausnahmsweise eine über die durch das Besitzmittlungsverhältnis vermittelte rein geistige Herrschaft hinausgehende tatsächliche Sachherrschaft der Antragstellerin begründen können,
19vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2006 – 17 L 1495/06, Rn. 20 (juris).
20Die Antragstellerin trifft daher auch keine Nachweispflicht nach dem KrW-/AbfG. Ungeachtet dessen gelten die Register- und Nachweispflichten nach §§ 42 ff. KrW-/AbfG nicht für private Haushaltungen.
21Die Ordnungsverfügung kann vorliegend auch nicht auf § 14 Abs. 1 OBG gestützt werden. Nach dem in § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsprinzip haben die Ordnungsbehörden vorrangig die für sie in besonderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Befugnisse zu verwenden. Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes ist allerdings nur insoweit gegeben, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2/91, Rn. 16 (juris).
23Daher ist selbst beim Vorliegen von Abfällen im Sinne von § 3 KrW-/AbfG der Erlass einer auf § 14 Abs. 1 OBG gestützten Ordnungsverfügung nicht ausgeschlossen, wenn Anknüpfungspunkt des Einschreitens nicht der abfallrechtswidrige Zustand selbst, sondern die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache ist,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2/91, Rn. 16 (juris); OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92, Rn. 14 (juris); VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2006 – 17 L 1495/06, Rn. 22 (juris).
25Maßgeblich für die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ist allein die mit dem behördlichen Handeln verfolgte Zielrichtung,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92, Rn. 14 (juris); VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2006 – 17 L 1495/06, Rn. 22 (juris).
27Nach der Begründung der Ordnungsverfügung und der Antragserwiderung vom 26. November 2009 wurde die Ordnungsverfügung aus Gründen des Umweltschutzes und der Umwelthygiene erlassen. Bei der Sicherstellung einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen handelt es sich jedoch gerade um die mit dem KrW-/AbfG verfolgten Ziele (vgl. § 1 KrW-/AbfG), so dass der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes eingreift. Für ein Eingreifen auch aus anderen Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit wie zum Beispiel der Gesundheit der übrigen Hausbewohner oder ähnliches bietet die Ordnungsverfügung keine Anhaltspunkte.
28Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes war entgegen des Regelvorrangs des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Aufgrund des bestehenden Vollstreckungshindernisses war die Androhung des Zwangsgeldes rechtswidrig,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1985 – 7 A 2311/82, BRS 44, Nr. 209.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt hat. Die Bedeutung des Antrags für die Antragstellerin wurde mit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angenommen.
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