Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4402/09

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Auslandsver-wendungszuschlag in Höhe von 70,03 Euro und weitere Reisebeihilfe in Höhe von 74,40 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem je-weiligen Vollstreckungsgläubiger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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