Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 358/12.A

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber dem Antragsteller keine Maßnahmen zu dessen Verbringung nach Malta zu treffen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt.


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