Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 580/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3207/13 – gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2013 wird hinsichtlich deren Ziffer 1 (Untersagung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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