Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 841/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4238/13 wird insoweit wiederhergestellt, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 aufgegeben hat, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern sind daneben ebenfalls zulässig.

Im Übrigen wird der Antrag bezüglich der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 319/15
24. Juli 2015
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 309/15
20. Juli 2015
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 3010/13.GI
7. April 2014
8 L 3010/13.GI 7. April 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 372/15
2. Juni 2002
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Referenzen