Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1483/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist bereits unzulässig.
6Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist.
7Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 80 VwGO, Rn. 130.
8Zudem kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO denklogisch nur Erfolg haben, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann.
9Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2013 – 1 B 7/13 –, Rn. 5, juris, m.w.N..
10Zwar ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass ein entsprechender Eilantrag nur erfolgreich sein kann, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits eine Anfechtungsklage vorliegt und der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.
11Vorliegend fehlt es mangels entsprechender Klageerhebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung schon am Vorliegen einer Anfechtungsklage deren aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte.
12Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2013 – 1 B 7/13 –, Rn. 5, juris, m.w.N..
13Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2013 mangels Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden ist und eine Anfechtungsklage auch zukünftig nicht mehr zulässig erhoben werden kann, da die insoweit nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist bereits am 15.08.2013 abgelaufen ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ordnungsverfügung vom 09.07.2013, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen wurde, erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung am Montag, den 15.07.2013 um 10:23 Uhr gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW durch persönliche Aushändigung an den Antragsteller. Den Empfang der Ordnungsverfügung hat der Antragsteller durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LZG NRW). Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Donnerstag, den 15.08.2013.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
16vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
17der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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Referenzen
- VwGO § 80 5x
- VwGO § 74 2x
- § 2 Abs. 1 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 3 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 B 7/13 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1106/12 1x