Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5931/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe
2Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Der angegriffene Versagungsbescheid des Beklagten ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm nur auf der Grundlage der österreichischen Fahrlehrererlaubnis eine deutsche Fahrlehrererlaubnis erteilt wird, vgl. §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
3§ 2a Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes sieht vor, dass dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. Auch EU-ausländische Befähigungsnachweise werden allerdings nicht uneingeschränkt anerkannt. Einschränkend heißt es in Absatz 2 der Norm: Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), die nach § 2a Abs. 5 FahrlG vom Bundesverkehrsministerium erlassen worden ist.
4Das österreichische Recht unterscheidet in §§ 108 ff. ÖKraftfahrG zwischen dem Fahrschullehrer und dem Fahrlehrer. § 116 ÖKraftfahrG erlaubt nur dem Fahrschullehrer, an einer Fahrschule in Österreich theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen. Der Fahrlehrer ist nach § 117 ÖKraftfahrG – von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei einer langjährigen Berufstätigkeit – lediglich zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht berechtigt.
5Hiernach verfehlt der Kläger aller Voraussicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, weil er ausweislich des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft H. vom 9. November 2010 nur die Fahrlehrerberechtigung, nicht aber die Fahrschullehrerberechtigung erworben hat. Die österreichische Fahrlehrerberechtigung stellt keine Fahrlehrerlaubnis i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG dar. Das deutsche Recht kennt keine Zweiteilung in Fahrlehrer, die theoretischen und praktischen und solche, die nur praktischen Fahrunterricht erteilen dürfen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ergibt sich vielmehr, dass jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler umfassend theoretisch und praktisch ausbilden können muss. Eine Fahrlehrererlaubnis i. S. v. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist nur ein EU-ausländischer Befähigungsnachweis, der im Ausstellerstaat dazu berechtigt, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Da in Österreich eine solche Berechtigung nur dem Fahrschullehrer zukommt, genügt die dahinter (deutlich) zurückbleibende österreichische Fahrlehrerberechtigung den Anerkennungsanforderungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 14 A 1260/12 –, juris Rdnr. 13 f. (= GewArch 2013, 216); Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 15. Juni 2010 – III B 2-24-00/1 zur Fahrlehrerberechtigung aus Österreich.
7Einen Anpassungslehrgang hat der Kläger nicht absolviert und auch keine Eignungsprüfung abgelegt (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 DVFahrlG). Eine Rückausnahme von diesen Erfordernissen nach § 1 Abs. 5 DVFahrlG kommt wegen der lediglich erworbenen österreichischen Fahrlehrerlaubnis von vornherein nicht in Betracht.
8Vgl. Liste des Bundesverkehrsministeriums gem. § 1 Abs. 9 DVFahrlG, abgedruckt in: Deutsche Fahrlehrerakademie, Datensammlung und Auswertung der Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern in Europa, Stand: 15.07.2009, Bl. 13, und zwar zur österreichischen Fahrschullehrerberechtigung, abrufbar unter: www.deutsche-fahrlehrer-akademie.de.
9Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt D. I. aus O. kommt nicht in Betracht, vgl. § 121 ZPO.
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Referenzen
- § 116 ÖKraftfahrG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- § 1 Abs. 5 DVFahrlG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1260/12 1x (nicht zugeordnet)
- FahrlG § 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat 5x
- §§ 108 ff. ÖKraftfahrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 117 ÖKraftfahrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 9 DVFahrlG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- § 1 Abs. 3 und 4 DVFahrlG 1x (nicht zugeordnet)
- FahrlG § 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts 1x