Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1570/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6731/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 23. Juli 2013 wird hinsichtlich der Duldungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen