Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1811/13

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7312/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 12. August 2013 wird hinsichtlich der Teilbetriebsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan-drohung angeordnet.

  • 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.250,00 Euro festgesetzt.


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