Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3745/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 8. April 2013 und Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes M.    W.      G.      in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 10. August 2013 über den bisher bewilligten Betrag in Höhe von monatlich 508,29 € bzw. 3,90 €/Betreuungsstunde hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Es wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von von der Klägerin nicht zu vertretenden Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes M.    W.      G.      unzulässig ist. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.  


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 599/15
30. August 2016
12 A 599/15 30. August 2016

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