Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 66/14
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Nach der in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 3 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es unabhängig von dem aktuellen Bestehen eines Rechtsschutzinteresses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ob sich die Ausnahmegenehmigung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2014 und dessen Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. Januar 2014 als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen. Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des entgegenstehenden öffentlichen Interesses sowie des entgegenstehenden überwiegenden Interesses der Beigeladenen andererseits geht hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus.
3Denn die Beigeladene hat mit Schreiben vom 15. Januar 2014, dem Antragsteller bereits direkt per E-Mail übersandt, diesem für die Nächte, für die eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW erteilt worden ist, ein Hotelzimmer bis 100,00 Euro je Nacht als Ausgleich angeboten. Ausweislich eines (weiteren) Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an die Antragsgegnerin ebenfalls vom 15. Januar 2014 soll dieses Angebot auch den jeweiligen „Transfer“ (von der Wohnung des Antragstellers zum jeweiligen Hotel/Pension) umfassen. Nach den Ermittlungen des Gerichts am 15. Januar 2014 gegen 16.00 Uhr waren in N. zu diesem Zeitpunkt mehrere Hotels sogar in der Kategorie bis 4 Sterne zu Preisen von bis zu 100,00 Euro verfügbar. Es erscheint dem Antragsteller als in der Innenstadt von N. wohnenden Rechtsreferendar auch ohne Weiteres zumutbar, in den Nächten, in denen der Beigeladenen die Durchführung bestimmter Nachtarbeiten auf ihrer Baustelle an den N. -B. durch die vorgenannte Genehmigung bewilligt worden ist, eine entsprechende Unterkunft zur Gewährleistung seiner durch § 9 Abs. 1 LImSchG NRW grundsätzlich geschützten Nachtruhe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund geht die vom Gericht durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des telefonisch oder auf dem Faxwege nicht erreichbaren Antragsteller aus.
4Aufgrund der Notwendigkeit einer umgehenden Entscheidung vermochte das Gericht die mehrschichtigen tatsächlichen und rechtlichen Probleme, die der Ausnahmegenehmigung des Oberbürgermeisters vom 9. Januar 2014 zugrunde liegen, nicht abschließend zu beurteilen. Das Gericht vermochte jedenfalls nicht wie die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Antrag der Abweisung unterliege.
5Einerseits ist die Nachtruhe des Einzelnen vor dem Hintergrund der Vorschrift des Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Schutz der körperlichen Unversehrtheit) als sogar grundgesetzlich geschütztes hochwertiges Rechtsgut einzustufen. Ihr Schutz ergibt sich auch vor dem Hintergrund der in der TA-Lärm verbindlich festgesetzten Immissionsrichtwerte (vgl. Nrn. 6., 6.1). So gilt nachts, also zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, (sogar) in Kerngebieten ein Grenzwert von 45 dB(A). Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin war sich zwar, wie sich aus der angefochtenen Ausnahmegenehmigung ergibt, bewusst, dass die Nachtruhe grundsätzlich zu schützen ist. Allerdings erscheint fraglich, ob die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nummern 1. und 2. u.a. hinsichtlich der genannten dB(A)-Werte von 55 bzw. 70 sowie der genannten Entfernungen von 65 bzw. 12 Meter tatsächlich und rechtlich belastbar sind, da dem Gericht entsprechend verwertbare Untersuchungen oder Berechnungen nicht vorliegen. Das dem Gericht übersandte „Berechnungsblatt“ bietet jedenfalls in diesem Eilverfahren keine ausreichend verlässliche Grundlage. Weiterhin bestehen Zweifel, ob der genannte „Radius um die Baumaßnahme“ vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW rechtlich ausreichend bestimmt ist. Desweiteren erscheint durchaus zweifelhaft, ob die in der Ausnahmegenehmigung und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgeführten Gründe für die Erteilung einer Ausnahme bzw. für das Bejahen eines öffentlichen Interesses bzw. eines überwiegenden Interesses der Beigeladenen nicht zuletzt vor dem der Behörde in § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW eingeräumten Ermessen rechtmäßig sind. So erscheint u.a. fraglich, ob nicht vorhandene „Hochbaukrankapazitäten“ (vgl. Begründung) diesbezüglich ausreichend sind; gleiches gilt für die nicht zwingend nachvollziehbare Darlegung, dass die „Verlagerung eines Teils der Anlieferungen und die Durchführung von Schal- und Montagearbeiten in die Nachtstunden, die Beeinflussung des öffentlichen Straßenverkehrs als auch die Verkehrssicherheit erheblich erhöhen“ würden. Fehlende Baukapazitäten dürften weder ein öffentliches Interesse noch ein ausreichendes privates Interesse der Beigeladenen begründen können. Gleiches gilt im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren angeführte zügige Realisierung der Baufläche und die zeitgerechte bzw. zügige Abwicklung der Baustelle. Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, dass die Fertigstellung des Projekts der N. -B. von der Beigeladenen zwischenzeitlich von Mitte 2014 auf Beginn des Jahres 2015 hinausgeschoben worden ist. Inwieweit der Personennahverkehr ein öffentliches Interesse zu begründen vermag, ist nicht nachvollziehbar, da der Busverkehr trotz der Baustelle weiter an diesem Bereich vorbeigeführt wird. In diesem Zusammenhang ist schließlich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 15. Januar 2014 auch zu ihren Lasten berücksichtigen, dass sie erkennbar auf Seite 3 dieses Schriftsatzes von einer nicht dem Antragsteller zuzuordnenden Anschrift ausgegangen ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
7Der Streitwert folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 LImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG 1x (nicht zugeordnet)