Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 2362/13.A
Tenor
Der am 20. November 2013 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8897/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2013 , Az: 0000000-261 anzuordnen,
zu deren Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
1
Zu Recht geht die Antragstellerin allerdings von einer eigenen Klagebefugnis betreffend den angefochtenen Bescheid aus. Mit diesem wird die erneute Durchführung eines Asylverfahrens zu Gunsten ihres Ehemannes abgelehnt und seine Abschiebung nach Belgien angeordnet.
2Der Antragstellerin steht zur Begründung der Antragsbefugnis Art. 6 Abs. 1 GG zur Seite, der die Ehe unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Danach kann sich auch der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers auf dieses Grundrecht berufen.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = juris Rn. 28 f; 32.
4Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
5vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. Siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -.
6Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7Das Bundesamt hat den erneuten Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Im Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 13 L 2363/13.A des Ehemannes der Antragstellerin ist hierzu u. a. Folgendes ausgeführt worden:
8„Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das der Antragsgegnerin durch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumte Ermessen, auch dann einen Asylantrag zu prüfen, wenn hierfür an sich ein anderer Staat zuständig ist, nicht derart reduziert, dass allein eine Asylantragsprüfung durch die Antragsgegnerin in Betracht kommt. Zwar stehen Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die ehelichen Bindungen eines Ausländers an den deutschen Ehepartner, der sich im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das beinhaltet aber nicht einen unbedingten Anspruch eines ausländischen Ehegatten, bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehegatten Aufenthalt zu nehmen. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie lediglich in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; Badura, in: Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 6 Rn. 63.
10Insoweit ist mit Blick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, dass eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris Rn. 153; Dublin III-VO, Erwägungsgründe 2 ff.
12Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141 = juris Rn. 27.
14Davon ist bei der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien auszugehen. Im Falle des Antragstellers kommt hinzu, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Belgien auch deswegen nicht unzumutbar erscheint, weil eine ausreichende geographische Nähe zur Stadt F. besteht, wo die Ehefrau des Antragstellers lebt und wo er sich angesichts mehrerer in der Ausländerakte befindlichen polizeilichen Dokumente (Strafanzeigen etc.) offenbar auch sonst in der Vergangenheit bevorzugt aufgehalten hat. Dies sollte hinreichende Kontakte zu seiner Ehefrau ermöglichen. Aus der Gesamtschau der insoweit aufgezeigten Aspekte ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne der vom Antragsteller erstrebten Entscheidung auf Null reduziert wäre.
15Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unstreitig unterfällt dem Begriff des Familienlebens auch die eheliche Lebensgemeinschaft. Allerdings kennt auch diese Vorschrift keinen unbedingten Anspruch, den gemeinsamen Wohnsitz nach Wahl der Eheleute an einem bestimmten Ort zu nehmen.
16Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 64, 68.
17Allenfalls wenn Eheleute gezwungen würden, über Jahre an verschiedenen Orten zu leben, könnte eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben sein.
18Vgl. EGMR, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 24404/05 -, Rn. 61 ff.
19Hierfür ist nichts ersichtlich. Einerseits ist mit einem zügigen Abschluss des Asylverfahrens in Belgien zu rechnen. Etwaige Verzögerungen seit der ersten Überstellung an Belgien hat sich der Antragsteller zudem aufgrund seiner vorzeitigen Ausreise aus Belgien selbst zuzuschreiben. Andererseits genießt die Ehefrau des Antragstellers innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit.“
20Entsprechendes gilt mit Blick auf die Rechte der Antragstellerin im hiesigen Verfahren. Zwar kann sie angesichts der Geltung des Art. 11 GG nicht darauf verwiesen werden, die Ehe im Ausland zu führen. Dies ist indes nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Sie wird durch die Entscheidung allenfalls gezwungen, auf die eheliche Lebensgemeinschaft für einen begrenzten Zeitraum und in einem begrenzten Umfang zu verzichten, um ihrem Ehemann zu ermöglichen, das von ihm erwünschte Asylverfahren in Belgien durchzuführen. Auch insoweit gilt, dass angesichts des begrenzten Zeitraums und der relativ geringen geographischen Entfernung Belgiens von ihrem Wohnort jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht gegeben ist.
21Hinsichtlich der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 13 L 2363/13.A, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt ist, Bezug genommen.
22Der weiter gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da jedenfalls die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
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