Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 200/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 561/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.01.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
6Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
7Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
8In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
9Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
10Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht.
11In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.01.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
12Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
13Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
14Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
15Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 12.08.2013 um 13:13 Uhr auf der A 000 in C. , Fahrtrichtung S. Dreieck außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die zu einer Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister und einem einmonatigen Fahrverbot geführt hätte.
16Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
17Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
18Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
20Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet.
21Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor.
22Die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters, die nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt,
23vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris,
24ist vorliegend zwar nicht ganz genau eingehalten worden. Der Anhörungsbogen zur Zeugenbefragung ist der Antragstellerin unter dem 27.08.2013 und damit zwei Wochen und 1 Tag nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden.
25Diese Verzögerung ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Antragstellerin hat nämlich unter dem 12.09.2012 mitgeteilt, sie könne auf dem Foto nicht erkennen, wer gefahren sei und mache im Übrigen von ihrem Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Die Inanspruchnahme des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts impliziert jedoch, dass der Antragstellerin der mögliche Fahrer als eine Person, der gegenüber ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bekannt war und demzufolge ein Angehöriger war.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.07.2013 – 14 L 803/13 –, Rn. 24, juris.
27Insofern ist es auch unerheblich, dass das übersandte Radarfoto undeutlich war. Denn mit der Inanspruchnahme des Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie den Fahrer kannte. Sie hat auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum sie den in Betracht kommenden Fahrer, dem sie ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte, nicht hätte benennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis hätte angeben können, um so der Verfolgungsbehörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. Es ist im Übrigen unglaubhaft, dass sich die Antragstellerin nach 3 Wochen nicht mehr erinnern können will, wem sie ihr Fahrzeug zu einem weit von ihrem Wohnort entfernt liegenden Ort zur Verfügung gestellt hat.
28Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385.
30Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris.
32Spätestens mit der Berufung auf das Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht hat die Antragstellerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der sie treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht gewillt war, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, obwohl ihr eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts trotz der zwischen dem Verkehrsverstoß und der erstmaligen Übersendung des Zeugenfragebogens verstrichenen Zeit von gut zwei Wochen noch zumutbar und möglich war. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst – wie hier – an der Klärung der Vorgänge– aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 – 14 L 244/13 –, Rn. 25, juris.
34Mangels Mitwirkung der Antragstellerin war die Bußgeldbehörde zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. Denn der bei einer Berufung des Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Fahrzeugführer in Betracht kommende Personenkreis ist so unbestimmt, dass weitere Ermittlungen im Allgemeinen so wenig erfolgsversprechend und die zuständigen Behörden aus diesem Grund nicht verpflichtet sind, den Kreis der möglicherweise vom Zeugnisverweigerungsrecht erfassten Personen festzustellen und bezüglich dieser Personen weitere unter Umständen aufwändige Ermittlungen vorzunehmen.
35Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2012 – 8 A 2627/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 B 148/11 –.
36Angesichts der seitens der Antragstellerin verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes, war der Antragsgegner folglich nicht gehalten, weitere, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
37Der Antragsgegner hat zudem in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
39Demgemäß liegt die gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Geschwindigkeitsverstoß verhältnismäßig.
41Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 12 Monate x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
44Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.
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- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 561/14 1x (nicht zugeordnet)
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