Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 123/14

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9532/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.11.2013  wird hinsichtlich der unter Nr. 1 der Verfügung getroffenen Untersagungsanordnung wiederhergestellt und bezüglich der unter Nr. 3 ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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