Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 707/14
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. Juli 2014 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 anzuordnen,
4ist begründet.
5Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
6Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, denn die Anfechtungsklage 4 K 2074/14, die die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 – erhoben hat, hat Erfolg.
7Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt.
8Die oben genannte Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die Entscheidungsgründe des heute im Verfahren 4 K 2074/14 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
9Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
10Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen, den Streitwert bei Nachbarklagen je nach dem Grad der Beeinträchtigung einem Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro zu entnehmen. Vorliegend dürfte auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro angemessen sein, der wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 80a 1x
- 4 K 2074/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x